Jagd | Steger Gemeindepräsident vor Gericht
Schnyder soll in Banngebiet auf Hirschkalb geschossen haben
Der Steger Gemeindepräsident Philipp Schnyder soll auf der Hochjagd 2013 auf ein Hirschkalb in einem Banngebiet geschossen haben. Vor Bezirksgericht wehrt er sich gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe.
Am kommenden Montag kommt es am Bezirksgericht Leuk - Westlich Raron zu einer Berufungsverhandlung wegen eines möglichen Jagddelikts während der Hochjagd 2013. Auf der Anklagebank sitzt Grossrat und Gemeindepräsident Philipp Schnyder aus Steg. In der Anklageschrift wirft ihm Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold eine Widerhandlung gegen das Jagdgesetz vor. Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 hat Arnold den passionierten Jäger bereits zu einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 10200 Franken und einer Busse von 2500 Franken verurteilt. Dagegen hat Schnyder Berufung eingelegt. Den Fall muss nun das Bezirksgericht in Leuk - Westlich Raron beurteilen.
Aussage gegen Aussage
Konkret trug sich der strittige Fall am 20. September 2013 während der Hochjagd im Gebiet «Längi Loiwinu» zwischen Gampel und Goppenstein zu. Ein Jäger will dort beobachtet haben, so die Anklageschrift, wie Schnyder nach 18.00 Uhr von seinem Jagdposten auf ein Hirschkalb im Banngebiet einen Schuss abgegeben hat. Dieses machte sich danach aus dem Staub. Schnyder hat die Schussabgabe im Anschluss der Wildhut gemeldet. Der genaue Anschussort liess sich bei Schnyders Nachsuche am Morgen darauf nicht feststellen. Auch die Begutachtung des Wildhüters mit einem Schweisshund zwei Tage später brachte keine neuen Erkenntnisse. Am Anschussort liessen sich keine Knochensplitter oder Blutspuren finden. Damit fehlen eindeutige Beweise dafür, dass sich das Wild zum Zeitpunkt der Schussabgabe tatsächlich im Banngebiet befand.
Im Ersturteil vom 28. Januar 2015 qualifizierte Oberstaatsanwalt Arnold die Aussagen von Schnyder, wonach seine Abschussdistanz 233 Meter betrug und sich das Wild im bejagbaren Gebiet und nicht im Banngebiet befand, als Schutzbehauptungen. Schnyder habe das fragliche Tier schiessen wollen und dabei in Kauf genommen, dass es sich im Banngebiet aufgehalten habe. Per Strafbefehl sprach Arnold den Steger Gemeindepräsidenten wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz schuldig.
Sachverhalt nicht ausreichend geklärt?
Schnyder, selbst Anwalt, legte gegen das seiner Ansicht nach völlig ungerechtfertigte Urteil des Staatsanwalts Berufung ein. Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, die den Angeklagten vertritt, moniert im Berufungsschreiben, dass der Sachverhalt vor dem erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend geklärt wurde, zumal kein Geständnis vorliege und Aussage gegen Aussage stehe, die sich diametral gegenüberstünden. Im Urteil würden die Aussagen ihres Mandanten als Schutzbehauptung qualifiziert, ohne jedoch darzulegen, warum die Aussagen des Zeugen glaubhafter sein sollen. Zumal weder an dem vom Zeugen angegebenen Anschussort im Banngebiet als an jenem von Schnyder im bejagbaren Gebiet angegebenen Ort Spuren eines angeschossenen Tieres gefunden worden seien. Aufgrund dieser Faktenlage habe der Wildhüter auch nicht protokolliert, der Beschuldigte hätte sich pflichtwidrig verhalten.
«Stets gesetzeskonform und waidmännisch»
Der fragliche Schuss sei in einem cir-ca 50 bis 100 Meter breiten Lawinenzug gefallen, welcher gleichzeitig die Grenze zwischen dem offenen Jagd- und dem Banngebiet bildet, legt Schnyder seine Sicht der Dinge gegenüber dem «Walliser Boten» dar. «Sowohl ich als auch das jagdbare Tier befanden sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe eindeutig im offenen Jagdgebiet, was auch von der Wildhut nachkontrolliert und protokollarisch festgehalten wurde. Das Gleiche gilt für die Schussdistanz.»
Zu seiner Reputation als Jäger hält Schnyder überdies fest, dass er schon seit bald 40 Jahren das Jagdpatent löse. «Abgesehen von dreimaligem fehlerhaftem Ansprechen vor dem Abschuss und einer Unregelmässigkeit bei der Benützung des Fahrzeugs zur Jagdzeit habe ich in all den Jahren die Jagd stets gesetzeskonform und waidmännisch ausgeübt; Unachtsamkeiten, die jedem Jäger passieren können.»
zen
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