Region | Wanderer und Biker im Clinch

So kompliziert ist die Rechtslage bei Bikewegen

Rechtlich nicht ganz unkompliziert – das Zusammenleben von Bikern und Wanderern sorgt teilweise für Spannungen.
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Rechtlich nicht ganz unkompliziert – das Zusammenleben von Bikern und Wanderern sorgt teilweise für Spannungen.
Foto: Schweizer Wanderwege

Quelle: RZ 0

Der Walliser Tourismus setzt zunehmend auf Biker und homologiert immer mehr Bikewege. Es stellt sich daher auch die Frage nach der Rechtslage.

Im Raum Visp bis Grächen sollen rund 230 Kilometer neue Bikewege entstehen. Die entsprechenden Strecken befinden sich derzeit in der Homologierungsphase beim Kanton. Das soll es den angeschlossenen Destinationen ermöglichen, das Bikenetz auch touristisch zu vermarkten, wie unter anderem der «Walliser Bote» berichtete.

Verschiedene Varianten

Die Bikewege werden dadurch zwar «offiziell», doch löst dies nur in den wenigsten Fällen die Konflikte, die mit anderen Benutzern der Wege, vornehmlich Wanderern, entstehen können. Grund dafür ist, dass es verschiedene Varianten von ­Bikewegen beziehungsweise Wegen, die Biker benutzen können, gibt. Eindeutig ist die Angelegenheit nur dann, wenn ein Weg für die eine oder andere Gruppe explizit gesperrt ist. So soll zwischen Visperterminen und Visp eine Bikestrecke entstehen, die für Wanderer gesperrt ist. «Die Streckenführung ist derart angelegt, dass eine Koexistenz von Bikern und Wanderern nicht möglich ist», sagt die zuständige Visper Gemeinderätin Stefanie Zimmermann. Entsprechend dürfen Wanderer die Strecke künftig gar nicht mehr betreten und müssen vielmehr auf andere Wege ausweichen. Das soll Unfälle verhindern. «In einem solchen Fall sind Biker gegenüber Fussgängern grundsätzlich vortrittsberechtigt», hält dazu Adrian Zumstein, zuständiger Dienstchef beim Kanton, fest.
Ähnlich klar ist es, wenn ein Weg für Biker explizit gesperrt ist, wie es zum Beispiel auf dem alten Säumerpfad zwischen Visp und Bürchen geplant ist. «Fussgänger haben auf solchen Wegen grundsätzlich Vortritt und können in diesem Fall davon ausgehen, dass die signalisierte Sperrung Bestand hat», sagt Zumstein dazu. «Ein Biker, der eine solche Strecke trotzdem befährt, setzt sich in jedem Fall einem erheblichen Haftungsrisiko aus.»

Rücksichtnahme nötig

Nebst diesen zwei klaren Varianten sieht das neue Bikenetz aber auch viele Strecken vor, auf denen Wanderer und Biker koexistieren sollen. «Zusammengefasst ist eine gemeinsame Nutzung von Wegen möglich, wenn im Rahmen der Planung die betroffenen Abschnitte gesondert beurteilt und für problematische Passagen bauliche und/oder organisatorische Massnahmen wie Signalisation, Markierung, Information und so weiter vorgesehen wie auch umgesetzt werden», erklärt Dienstchef Zumstein. «Generell haben alle Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht zu nehmen.» Ist ein Weg als Wanderweg homologiert, aber nicht explizit für Biker gesperrt, so gilt auch hier das Prinzip der Rücksichtnahme. «In aller Regel darf auf solchen Wegen Velo gefahren werden», sagt Zumstein. «Auf homologierten Fuss- und Wanderwegen müssen sich Radfahrer den durch die Homologation als Wanderweg bedingten Umständen anpassen, vor allem durch Rücksichtnahme. Fussgänger haben in diesem Fall jedoch grundsätzlich Vortritt.» Kommt es trotzdem zu einem Unfall, so kann allerdings aufgrund der Ausschilderung eines Wegs nicht unmittelbar auf die Haftungsansprüche geschlossen werden. «Bei Unfällen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an», so der Jurist beim Kanton. «Neben den zivilrechtlichen Haftungsfragen unter den Unfallbeteiligten steht allenfalls auch die Frage der Werkeigentümerhaftung im Raum.» Sprich, auch Gemeinden oder Tourismusverbände als Eigentümer der Wege könnten haftbar werden.

Martin Meul

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