Der Tierparkeigentümer erhielt 2002 vom Kantonstierarzt für zwei Jahre die Bewilligung, verletztes Wild im Tierpark aufzunehmen. Das Gesuch um Erneuerung der Wildtierhaltung wurde 2005 abgelehnt mit der Begründung, dass nicht nur verletztes Wild, sondern verschiedene Wildtierarten gehalten würden, was einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung gleich komme. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde beim Staatsrat wurde abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, so dass keine Erlaubnis mehr besteht, Wildtiere zu halten.
Im Jahr 2009 verfügte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, die Umzäunung des Tierparks im Waldareal sei zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Auch diese Verfügung wurde vom Tierparkeigentümer beim Staatsrat angefochten, welcher die Beschwerde im Frühjahr 2010 abwies. Eine Beschwerde ans Kantonsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Dieses kommt in seinem Entscheid vom 5. November 2010 zum Schluss, dass der Tierparks seinerzeit ohne rechtsgültige Baubewilligung errichtet wurde und dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung nicht erfüllt sind, so dass der Tierpark aufzuheben und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei.



