Tierschutz | Verletzte und verwahrloste Nachwuchs-Königinnen in Oberwalliser Stallung
Neun Eringerrinder aus miserablen Verhältnissen umplatziert
In einem Kuhstall in einer Oberwalliser Gemeinde mussten insgesamt neun Eringerrinder die vergangenen Wintermonate alles andere als bei königlichen Bedingungen ausharren. Die Halterin war mit der Betreuung der Tiere heillos überfordert.
Die insgesamt neun vernachlässigten Eringerrinder (vier einjährige und fünf zweijährige Tiere) hatten den Sommer 2018 auf verschiedenen Weideflächen und Alpen in der Region verbracht, bevor sie im darauffolgenden November für die Wintermonate in die Obhut einer heute 24-jährigen Oberwalliserin gegeben wurden.
Halterin war überfordert
Wie aus dem Strafbefehl der Walliser Staatsanwaltschaft, welcher dem «Walliser Boten» vorliegt, zu entnehmen ist, wäre die junge Frau für die Fütterung, die Haltung sowie für das Wohlergehen der Tiere, welche den Winter in Anbindehaltung verbrachten, zuständig gewesen. Allerdings war die Tierhalterin, die keinerlei Ausbildung zur Nutztierhaltung absolviert hatte, mit der Pflege und Betreuung der jungen Königinnen hoffnungslos überfordert. Nicht zuletzt auch aufgrund von Zeitmangel. Denn gemäss Oberwalliser Staatsanwaltschaft lag zwischen Wohn- und Arbeitsort eine Strecke von nicht zu unterschätzender Distanz; hinzu kam jeweils der Weg zur Eringerstallung.
Und so kam es, wie es kommen musste: Anstatt sich bei der Betreuung der Tiere unterstützen zu lassen, wurden die neun Rinder stark vernachlässigt. Die Frau liess die Tiere nur sehr selten, nur einzeln und nur für kurze Zeit aus dem Stall an die frische Luft. Es fehlte ihr schlicht die Zeit, um die Tiere im Stall hinreichend zu reinigen, sodass deren Bauchpartien und die Hinterteile über lange Zeit stark mit Exkrementen verschmutzt blieben.
Blutende Kuhschwänze
Im Februar dieses Jahres meldete die Halterin sodann, dass unbekannte Personen im Stall zwei der neun Tiere an deren Schwanz verletzt hätten. Eines, so hält der Strafbefehl fest, wies oberhalb des Schwanzendes eine blutende Wunde auf. Bereits zwei Tage zuvor war bei einem weiteren Eringerrind das Schwanzende abgestorben und daraufhin abgefallen, sodass es nur noch an der Schwanzhalteschnur baumelte. Die Verletzungen konnten der überforderten Frau jedoch nicht angelastet werden, da die Möglichkeit, dass diese den Tieren tatsächlich von Unbekannten zugefügt worden waren, nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
Erst am 1. Mai 2019, und nach Erlass einer Administrativverfügung, wurden die Eringer nach den Strapazen des Winters in einem anderen Betrieb untergebracht. Im Oktober 2019 ist die junge Frau nun der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 40 Franken verurteilt worden, was einem Gesamtbetrag von 1200 Franken entspricht. Die Geldstrafe wurde auf eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Zusätzlich hat die Fehlbare eine Busse von 300 Franken zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 450 Franken zu übernehmen.
Vater bereits mit Halteverbot belegt
Interessant und gleichermassen erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater der unlängst verurteilten Oberwalliserin in der Vergangenheit bereits mit einem Tierhalteverbot belegt worden war. Und die im zurückliegenden Winter unter desolaten Bedingungen gehaltenen Rinder waren gemäss Strafbefehl «Eigentum des Vaters».
Auf Anfrage kann Kantonstierarzt Eric Kirchmeier aus Gründen des Amtsgeheimnisses keine Angaben zum vorliegenden Fall machen. Er hält jedoch fest, dass nach Bekanntwerden des Falls sehr zügig sowohl angemessene verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Massnahmen ergriffen wurden. Ein Tierhalteverbot auszusprechen liege in der Zuständigkeit des kantonalen Veterinäramts, stelle grundsätzlich die strengste Massnahme im Tierschutz dar und gelte in den meisten Fällen für unbestimmte Zeit. Der mit einem Tierhalteverbot belegten Person ist es untersagt, sowohl Tiere zu halten als auch solche in ihre Obhut zu nehmen. «Betroffene Personen können aber immer noch ‹Besitzer› von Tieren sein, wenn sich eine Drittperson um diese kümmert», präzisiert Kirchmeier.
Mit dieser Aussage des Veterinärs lässt sich auch erklären, dass sich die beiden 2016 geborenen und am Schwanz verletzten Rinder, deren Identitäten dem «Walliser Boten» bekannt sind, auf der vom Schweizerischen Eringerviehzuchtverband geführten Viehliste nach wie vor im Besitz jenes Mannes befinden, für den ein gesamtschweizerisches Tierhalteverbot gilt. Ob für dessen Tochter nach den Vorfällen im letzten Winter vom Veterinäramt ebenfalls ein Halteverbot ausgesprochen wurde, kann Kirchmeier ebenfalls nicht beantworten. Er sagt dazu: «Ein Verbot wird dann gegen eine Person ausgesprochen, wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Tierschutzgesetz verstossen wurde. Im Rahmen des vorliegenden Falls wurden die nötigen und geeigneten Massnahmen ergriffen.»
Perrine Andereggen
Artikel
Kommentare
Noch kein Kommentar