Ständerat | Solidaritätsbeitrag soll weiterhin eingefordert werden können. So will es der Ständerat
Keine Frist mehr für Gesuche von ehemaligen Verdingkindern
Ehemalige Verdingkinder und administrativ Versorgte sollen auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist ein Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag stellen können.
Die Frist für das Einreichen eines Gesuchs um einen Solidaritätsbeitrag ehemaliger Verdingkinder und administrativ Versorgter soll aufgehoben werden. Der Ständerat hat am Mittwoch einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt. Dieser nahm den von seiner Rechtskommission ausgearbeiteten Entwurf mit 44 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an. Auch der Nationalrat soll in der Frühlingssession noch darüber befinden. Dessen Rechtskommission hat sich ebenfalls für die Anpassungen ausgesprochen.
Mit der Gesetzesänderung soll die Frist für das Einreichen eines Gesuchs um einen Solidaritätsbeitrag aufgehoben werden. Ursprünglich war diese Möglichkeit auf 12 Monate bis Ende März 2018 befristet gewesen. «Die kurze Zeitspanne diente dazu, dass die Höhe der dafür benötigten Gelder möglichst rasch abgeschätzt und die Solidaritätsbeiträge rasch ausbezahlt werden konnten», so Rechtskommissionspräsident Beat Rieder. Viele Opfer von Zwangsmassnahmen hätten sich jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in der gegebenen Zeit bei den Behörden melden können.
Neu soll zudem die Höhe des Solidaritätsbeitrags von 25'000 Franken nicht als eine Maximalhöhe, sondern als ein Fixbetrag definiert werden. Diese Anregung kam aus dem Bundesrat.
Bis zum Ablauf der Frist waren über 9000 Gesuche eingegangen. Gemäss Karin Keller-Sutter seien 8800 Solidaritätsbeiträge ausbezahlt worden - sprich, bei ihnen wurde die Opfereigenschaft anerkannt. Gemäss den Forschungsergebnissen der Expertenkommission waren im Lauf des 20. Jahrhunderts mindestens 60'000 Personen in 648 Institutionen in der Schweiz unter Zwang administrativ versorgt worden.
sda/ip
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