Bettmeralp: Siebenjähriger Knabe verunfallt tödlich
Damaliger Direktor freigesprochen

Der siebenjährige Knabe wurde in der Skisaison 2008/2009 Opfer eines Pistenfahrzeuges. (Symbolbild)
Foto: Keystone
Im Dezember 2008 ist ein siebenjähriger Knabe in die Nachlauffräse eines Pistenfahrzeugs geraten und verletzte sich tödlich. Vergangene Woche wurde der damalige Direktor der Bettmeralp Bahnen von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen.
Am 27. Dezember 2008 gegen 16.40 Uhr befuhr ein siebenjähriger niederländischer Knabe in Begleitung seines Vaters auf der Bettmeralp den Pistenauslauf in unmittelbarer Nähe des Restaurants «Walliserstube», als ihm ein bergwärts fahrendes Pistenfahrzeug entgegen kam. Beim Versuch am Pistenfahrzeug vorbeizufahren, stürzte der Knabe, geriet Kopf voran unter die Nachlauffräse und verletzte sich tödlich.
Fahrer des Pistenfahrzeugs für schuldig erklärt
Das Bezirksgericht östlich-Raron in Brig erklärte im März 2013 bereits den Fahrer des Pistenfahrzeugs der fahrlässigen Tötung der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig. Gut ein Jahr später verurteilte das Kantonsgericht auch den damaligen Direktor der Bettmeralp Bahnen AG sowie den Chef Betrieb Sportanlagen wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs.
Die Argumentation des Kantonsgerichts: Der Fahrer des Pistenfahrzeugs befuhr die Unfallstelle während den Betriebszeiten, zu einem Zeitpunkt, an dem diese stark befahren wurde, was als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet wurde. Ein Zuwarten um wenige Minuten bis zum Ende der Pistenkontrolle hätte den Unterhalt des Skigebiets nicht beeinträchtigt und wäre wirtschaftlich zumutbar gewesen.
Direktor focht Verurteilung an
Nach Ansicht des Kantonsgerichts war dem damaligen Direktor diese sorgfaltswidrige Praxis und auch deren Tolerierung durch die unmittelbar Verantwortlichen bekannt. Er hätte also gegen die Praxis vorgehen und diese verbieten müssen, wie er es nach dem Unfall tat. Während der Chef Betrieb Sportanlagen den Schuldspruch akzeptierte, focht der damalige Direktor seine Verurteilungen beim Schweizerischen Bundesgericht an, welches das Urteil des Kantonsgerichts im Mai des vergangenen Jahres aufhob.
Das Bundesgericht brachte vor, dass es aufgrund der Beweislage nicht überprüfbar sei, ob der damalige Direktor als Vorsitzender der Geschäftsleitung eine Stellung im Sinne eines obersten Geschäftsherrn innerhalb der Bettmeralp Bahnen AG inne hatte, die es ihm ermöglicht und die ihn dazu verpflichtet hätte, sorgfaltswidrige Handlungen der Pistenfahrer oder des Chefs Betrieb Sportanlagen zu unterbinden. Zudem lasse sich nicht sagen, ob der Beschuldigte von der Praxis Kenntnis hatte und diese toleriert habe.
Vor diesem Hintergrund könne ein pflichtwidriges Verhalten des damaligen Direktors nicht festgestellt werden, so dass er freigesprochen wurde.
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