Bettmeralp
Früherer Bergbahn-Direktor freigesprochen

Der frühere Bergbahn-Direktor wurde vom Bundesgericht freigesprochen (Archivbild der Bettmeralp).
Foto: zvg
Der ehemalige Direktor der Bettmeralp Bahnen AG ist nicht mitschuldig am Tod eines siebenjährigen Knabens durch ein Pistenfahrzeug. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Walliser Kantonsgericht muss nun nochmals über die Bücher.
Am 27. Dezember 2008 befuhr ein 7-jähriger Bub aus den Niederlanden während der Pistenöffnungszeiten einen blau gekennzeichneten Pistenabschnitt des Skigebiets, der als Pistenauslauf ins Dorf führte. Am östlichen Dorfrand, in Höhe eines Restaurants kam ihm ein bergwärts fahrendes Pistenfahrzeug mit heruntergelassener, rotierender Nachlauffräse entgegen. Beim Versuch, das aus seiner Sicht am rechten Pistenrand befindliche Fahrzeug zu passieren, stürzte der Junge und geriet mit dem Kopf voran unter die Nachlauffräse. Er erlag auf der Stelle seinen Kopfverletzungen.
Direktor im Berufungsverfahren schuldig bekannt
Der Fahrer des Pistenfahrzeuges wurde am 5. März 2012 vom Bezirksgericht Brig, östlich-Raron und Goms wegen fahrlässiger Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 40 Franken verurteilt. Er akzeptierte das Urteil. Der damalige Direktor der Bergbahn sowie ein weiteres Geschäftsleitungsmitglied, das unter anderem für die Pistensicherheit zuständig war, wurden zunächst freigesprochen.
Im Berufungsverfahren erkannte das Kantonsgericht Wallis dann aber auch die beiden Bahnverantwortlichen der fahrlässigen Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig. Der Direktor der Bergbahn wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 135 Franken verurteilt. Er zog das Urteil jedoch ans Bundesgericht weiter.
Geteilte Pflichten
Das oberste Gericht hob die Verurteilung des Kantonsgerichts nun auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteienentschädigung auszurichten. Das Urteil des Kantonsgerichts hält laut dem Entscheid in mehrfacher Hinsicht nicht vor Bundesrecht stand.
Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Unternehmen richte sich nach deren Organisationsstruktur, eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter bestehe nicht. Soweit dies aufgrund der Akten überprüfbar sei, halte die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht der Direktor, sondern der "Chef Betrieb Sportanlagen" für die Pistensicherheit und die Pistenfahrer verantwortlich war, schreibt das Bundesgericht in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
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