Bundesgericht | Klare Regeln bei Ergänzungsleistungen

Wohnsitzkanton vor Heimeintritt muss Ergänzungsleistungen zahlen

Altersheimbewohner erhalten Ergänzungsleistungen von jenem Kanton, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. (Archiv)
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Altersheimbewohner erhalten Ergänzungsleistungen von jenem Kanton, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. (Archiv)
Foto: Keystone

Quelle: SDA 22.02.16 0
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Ergänzungsleistungen zu Altersrenten müssen Altersheimbewohnern von jenem Kanton ausgerichtet werden, in dem die Rentner vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatten. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden.

Die 93-Jährige hatte bis August 2008 in einer Zürcher Gemeinde gewohnt. Aufgrund ihres Alters zog sie damals zu ihrer Tochter im Kanton Uri. Die Frau trat im Mai 2010 in ein Alters- und Pflegezentrum in einer zürcherischen Gemeinde ein.

Im Februar 2012 reichte die betagte Frau in dieser Gemeinde ein Gesuch um Ergänzungsleistungen ein. Die Gemeinde leitete das Gesuch jedoch an die Ausgleichskasse des Kantons Uri weiter. Diese verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Diesen Entscheid zog die Frau ans Obergericht des Kantons Uri weiter. Dieses kam zum Schluss, dass nicht die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei, sondern die aktuelle Zürcher Wohngemeinde der Rentnerin. Deshalb wies das Obergericht die Sache an diese Gemeinde zurück.

Dagegen wehrte sich wiederum die Gemeinde, weil die Gesuchstellerin vor ihrem Heimeintritt im Kanton Uri gewohnt hatte. Dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst im Laufe des Heimaufenthalts entstanden ist, spielt laut Zürcher Gemeinde keine Rolle.

Keine Benachteiligung

Das Bundesgericht hat diese Position nun bestätigt. Im Gesetz ist klar geregelt, dass jener Kanton die Ergänzungsleistungen bezahlen muss, in dem eine berechtigte Person vor ihrem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte.

Damit soll verhindert werden, dass Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen benachteiligt werden. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeitsregelung auch dann gilt, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst während des Heimaufenthalts entsteht.

Ansonsten würde das Ziel, dass die Standortkantone von Heimen und Institutionen nicht benachteiligt werden sollen, verfehlt, hält das Bundesgericht fest. Denn gerade ein Heimaufenthalt sei bei vielen Personen der Grund dafür, dass sie überhaupt Ergänzungsleistungen beantragen müssten.

(Urteil 9C_181/2015 vom 10.02.2016)

22. Februar 2016, 12:25
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