Justiz | Staatsanwaltschaft verhängt Geldstrafe von 7500 Franken
Hilfswildhüter frevelt prächtigen Steinbock
BALTSCHIEDERTAL | Ein Hilfswildhüter hat im Dezember 2016 im Baltschiedertal widerrechtlich einen geschützten Steinbock erlegt. Er erlag der Versuchung, sich seine Trophäe zu sichern. Jetzt ist er von den Strafbehörden wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz verurteilt worden.
Den Fall publik machte der «Walliser Bote» in seiner Ausgabe vom 21. März 2017. Seinerzeit hat die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis unter Dienstchef Peter Scheibler nach einem zweifelhaften Hegeabschuss eines Steinbocks durch einen Hilfswildhüter die Staatsanwaltschaft Oberwallis eingeschaltet. Deren strafrechtlichen Ermittlungen förderten zutage, dass der Mann nicht einen alten und schwachen Steinbock mit einem Gnadenschuss erlöste. Vielmehr handelte es sich um einen gesunden Steinbock mit einer gewaltigen Hornlänge.
Zu grosse Verlockung
Die Vorgehensweise des Hilfswildhüters war dabei alles andere als zimperlich, wie der rechtskräftige Strafbefehl vom Mai 2018 aufzeigt. Demnach absolvierte der Mann in seiner Funktion als Hilfswildhüter am 30. Dezember 2016 einen Kontrollgang im Baltschiedertal. Auf dieser Tour entdeckte er im Thelwald bei Ausserberg einen gross gewachsenen, 13-jährigen Steinbock mit entsprechend prächtigen Hörnern von 86 Zentimetern. Obwohl sich der Steinbock nicht in seinem Aufsichtsgebiet befand, entschloss er sich, sich dem Tier zu nähern. Der Bericht der Strafbehörden hält fest, dass sich der Hilfswildhüter bewusst war, dass es sich bei Steinböcken um eine geschützte Wildtierart handelt, dass die Voraussetzungen für einen Hegeabschuss nicht gegeben waren und dass er keine Berechtigung hatte, das gesunde Steinwild zu erlegen.
Vor dem Schuss mit Seilschlinge gesichert
Der Bock befand sich oberhalb einer fast senkrechten Felswand. Deshalb sicherte der Mann das offenbar zutrauliche Tier vorerst mit einer Seilschlinge, die er über den Kopf des Tieres warf. Dann streckte er das Tier mit einer Kugel aus seinem Gewehr nieder. Danach trennte er den Kopf des Tieres samt Hörnern ab und liess den restlichen Kadaver die Felswand hinunterfallen. Diesen deckte er mit Steinen zu. Danach begab er sich mit dem Steinbock-Kopf nach Hause. In der Folge informierte der Hilfswildhüter den für den Sektor zuständigen Berufswildhüter sinngemäss, er habe während eines Kontrollgangs im Rahmen eines Hegeabschusses einen alten und kranken Steinbock von seinem Leiden erlöst.
Keine Anzeichen von gängigen Krankheiten
Als sich der Chef der Oberwalliser Wildhüter sowie ein weiterer Berufswildhüter vor Ort selbst ein Bild über den Gesundheitszustand des erlegten Bocks machten, stellten sie fest, dass die inneren Organe in keiner Art und Weise auf die gängigsten Krankheiten bei Steinböcken hinwiesen. Später untersuchten sich auch den abgetrennten Kopf auf Abnormalitäten. Das Tier war weder blind noch geschwächt. Der Hegeabschuss war offensichtlich nicht gerechtfertigt. Deshalb erstattete die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Anzeige. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom Mai 2018 ist der Hilfswildhüter der Widerhandlung gegen das Jagdgesetz schuldig gesprochen worden.
Er wurde mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 125 Franken bestraft. Überdies kassierte er eine Busse von 950 Franken und muss die Verfahrenskosten in der Höhe von 650 Franken übernehmen. Der Kanton Wallis erhält überdies die Möglichkeit, auf dem Zivilweg Forderungen zu stellen. Abschüsse von Steinböcken mit einer Hornlänge wie im vorliegenden Fall durch ausländische Gastjäger spülen einen Betrag im hohen vierstelligen Frankenbereich in die Staatskasse. Bleibt anzumerken, dass der verurteilte Hilfswildhüter bereits nach Aufnahme der Strafuntersuchung von Jagdchef Peter Scheibler von seinem Amt suspendiert wurde. In der Folge demissionierte der Mann, noch bevor das Urteil vorlag.
Artikel
Kommentare
Noch kein Kommentar