Schlagertempel | Untersuchung nach Alkoholvergiftung einer Minderjährigen

Strafanzeige gegen Schlagertempel abgewiesen

Die Alkoholvergiftung einer Minderjährigen hat für den Schlagertempel keine strafrechtlichen Konsequenzen.
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Die Alkoholvergiftung einer Minderjährigen hat für den Schlagertempel keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Foto: RZ-Symbolbild

Quelle: RZ 3

Eine Strafanzeige gegen den Schlagertempel wegen des Ausschanks von Alkohol an eine Minderjährige wurde abgewiesen. Die Jugendliche hatte den Alkohol vorgängig konsumiert.

Der Vorfall datiert auf den 30. April dieses Jahres. Eine Jugendliche wurde mit einer Alkoholvergiftung ins Spital eingeliefert, nachdem sie mit Kollegen im Schlagertempel in Gamsen gefeiert hatte. Das Spital Visp zeigte den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft an, welche die Polizei mit Ermittlungen beauftragte.

Alkohol vorgängig konsumiert

Diese Ermittlungen ergaben, dass die Jugendliche in erster Linie Alkohol trank, den sie von anderen Minderjährigen erhalten hatte. Dieser Alkohol war nicht im Schlagertempel gekauft worden und wurde auch ausserhalb des Gebäudes konsumiert. Die Staatsanwaltschaft trat daraufhin den Fall an die Jugendanwaltschaft ab. Allerdings erteilte die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und weil der Verdacht bestand, dass die Jugendliche am fraglichen Abend auch innerhalb des Schlagertempels Alkohol ausgeschenkt bekommen hatte, der Kantonspolizei im August einen weiteren Ermittlungsauftrag. Die Kantonspolizei sollte klären, ob im Schlagertempel an jenem Abend oder auch bei anderen Gelegenheiten Alkohol verbotenerweise an Jugend­liche ausgeschenkt wird.

Keine strafbare Handlung

Diese Untersuchung ergab, dass weder dem Betreiber des Schlagertempels, Davide Rausa, noch den Mitarbeitern in dieser Sache eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden kann. «Es trifft zwar zu, dass nach wie vor der Tatverdacht besteht, dass Jugendliche am Abend des 30. April 2016 im Schlagertempel trotz bestehenden Verbots Alkohol ausgeschenkt erhalten haben», schreibt die Staatsanwaltschaft Oberwallis in ihrer Urteilsbegründung. In diesem Sinne sei auch das gegen den Betreiber Davide Rausa ausgesprochene Strafverbal wegen mangelnder Ausweiskontrollen und damit einhergehendem Alkoholausschank an Jugendliche nicht zu beanstanden. Allerdings hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Betreiber des Schlagertempels die Mitarbeitenden mit den gesetzlichen Verboten und Konzepten für die Eingangskontrollen vertraut gemacht habe und dass diese Massnahmen geeignet seien, um eine wirksame Prävention bei Jugendlichen zu gewährleisten.

Konzepte nicht strikt umgesetzt

Obwohl die Präventionskonzepte bestanden, kamen die Ermittler zu dem Schluss, dass es bei deren Umsetzung jedoch Probleme gab. So war die Jugendliche Teil einer grösseren Gruppe, die in den Schlagertempel hineingelassen wurde. Von dieser Gruppe wurde jedoch nur eine volljährige Person auf ihr Alter hin kontrolliert, die restlichen Jugendlichen wurden «durchgewinkt». Des weiteren wurden an diesem Abend auch keine farbigen Bändel verteilt, welche dem Barpersonal die Kontrollen beim Alkoholausschank erleichtern sollen. Allerdings bestritten die Mitarbeiter des Schlagtempels, am fraglichen Abend Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt zu haben. «Da diesen Aussagen nur die Aussage der Minderjährigen gegenübersteht, sie hätte am fraglichen Abend Alkohol im Schlagertempel erwerben können, kann keinem konkret zu bezeichnenden Mitarbeiter eine strafbare Handlung nachgewiesen werden», schreibt die Staatsanwaltschaft Oberwallis weiter. Auch dem Betreiber könne kein sanktionierbares Verhalten angelastet werden, da der fahrlässige erstmalige Ausschank von Alkohol an Minderjährige aus organisatorischen Mängeln nicht strafbar sei. Die organisatorischen Mängel bei der Ausweiskontrolle und dem Alkoholausschank an den Bars des Schlagertempels haben für Betreiber Davide Rausa dennoch Folgen. Es sei «grob fahrlässig» gewesen, die Kontrollen nicht zu überwachen, hält die Staatsanwaltschaft fest. Aus diesem Grund werden die Verfahrens­kosten in der Höhe von 550 Franken dem Betreiber des Schlagertempels auferlegt. «Sollte es künftig nochmals aus organisatorischen Mängeln zu Alkoholausschank an Minderjährige kommen, so wird sich Davide Rausa als Geschäftsführer des Schlagertempels auch in strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten haben, da er nun über die Pflichtverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde», heisst es im Urteil der Staatsanwaltschaft abschlies­send. Davide Rausa hat den Entscheid der Staatsanwaltschaft akzeptiert. «Erfreut bin ich nicht», sagt er. «Einerseits wird uns kein fehlbares Verhalten nachgewiesen, die Verfahrenskosten müssen wir aber dennoch tragen.»

Martin Meul

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Kommentare

  • Petsch - 183

    Jugendschutz im Oberwallis? Das ich nicht lache. Siehe nur die Fasnacht!
    Der Rubel muss rollen: Alter und Moral zählen dort wenig.

  • Viége - 163

    Tja... Frauen stehen heute Männer in nichts mehr nach! Im Schlagertempel ist ja eher die Generation 45+ Aktiv... Es braucht endlich härtere Strafen auf den beiden Seiten - auch für Jugendliche die im Spital landen (Eltern bezahlen die Spitalkosten!)

  • Visper - 412

    Schade, dass eine junge Frau so viel trinkt, dass sie in den Spital muss. Da nützen alle Massnahmen nichts denn wer Alkohol trinken will, der bekommt ihn, dafür braucht es keinen Schlagertempel

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