Justiz | Wahlkampfkosten können nicht von den Steuern abgezogen werden

Viola Amherd blitzt beim Bundesgericht ab

CVP-Nationalrätin Viola Amherd kann Wahlkampfkosten von 60
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CVP-Nationalrätin Viola Amherd kann Wahlkampfkosten von 60'000 Franken aus dem Jahr 2011 nicht als Berufsunkosten von der Steuer abziehen.
Foto: zvg

Quelle: SDA 01.07.16 2
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CVP-Nationalrätin Viola Amherd wollte für das Steuerjahr 2011 Wahlkampfkosten von 60'000 Franken als Berufsunkosten abziehen. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Es hat eine Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Wallis gutgeheissen.

Das Bundesgericht hält in seinem am Freitag publizierten Urteil fest, dass Wahlkampfkosten keine sogenannten abzugsfähigen Gewinnungskosten sind. Darunter fallen Auslagen, die durch das Erzielen von Einkommen verursacht werden und deren Vermeidung der betroffenen Person nicht zumutbar ist.

Keine Abzüge für künftige Tätigkeiten

Die Gewinnungskosten müssen gemäss Bundesgericht nicht nur einen sachlichen Zusammenhang zur Berufstätigkeit haben, sondern auch einen zeitlichen. Werden Auslagen getätigt, um eine zukünftige Tätigkeit ausüben zu können, fehlt nach Ansicht der Lausanner Richter der notwendige Zusammenhang.

So betrafen die in Abzug gebrachten Wahlkampfkosten des Jahres 2011 nicht etwa die laufende Amtsperiode, sondern erst die darauf folgende (Dezember 2011 bis Dezember 2015).

Nicht relevant ist, ob es sich um eine Erstwahl handelt, oder wie im Fall von Viola Amherd um eine Wiederwahl. Die zeitliche Verbindung fehle in beiden Fällen. Diese Unterscheidung hatte die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gemacht, welche die Beschwerde von Amherd gutgeheissen hatte.

Amherd ist froh, dass "das Bundesgericht eine derart wichtige Frage erstmals beurteilt hat", wie sie auf Anfrage erklärte. Das Urteil sei nicht nur für die national gewählten Politikerinnen und Politiker von Interesse, sondern für Betroffene auf allen politischen Ebenen.

Wenige Kantone lassen Abzug zu

In seinem Urteil geht das Bundesgericht zudem auf ein weiteres Argument der Vorinstanz ein: Diese hatte in ihrem Entscheid ausgeführt, dass die Zulassung der persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten im Einklang mit der neueren Praxis verschiedener Schweizer Kantone stehe.

Diesem Argument erteilen die Richter eine klare Absage. Denn auch wenn eine Mehrheit der Kantone einen entsprechenden Abzug zuliesse, würde dies nichts daran ändern, dass es nicht geltendem Recht entspreche. Ausserdem gehe aus einem Ergänzungsbericht hervor, dass dass nur 14 der auf eine Umfrage antwortenden 22 Kantone einen Abzug verweigerten.

SDA / zen
01. Juli 2016, 11:39
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Kommentare

  • Natischer - vor 9 Jahre ↑33↓6

    Puh, da bin ich froh, dass für einmal gleiches Recht für alle gilt...

    antworten

  • omo - vor 9 Jahre ↑38↓6

    Steuern dürfen immer die Anderen zahlen...

    antworten

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