Verfassung | Künftig soll ein Bezirk mehr als ein Regierungsmitglied stellen dürfen

Fort mit dem alten Zopf

Nicht mehr auf «Bewährung». Die jetzige Regierung wurde im März 2017 nur unter Vorbehalt vereidigt, weil eine Beschwerde noch hängig war.
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Nicht mehr auf «Bewährung». Die jetzige Regierung wurde im März 2017 nur unter Vorbehalt vereidigt, weil eine Beschwerde noch hängig war.
Foto: Walliser Bote

Quelle: WB 26.08.18 0
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Sitten | Die Fristen zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang bei Staatsrats- und Ständeratswahlen sollen verlängert werden. Gleichzeitig will man auch die Bezirksklausel für die Staatsratswahlen streichen.

Das Walliser Stimmvolk hat am 4. März 2018 mit grosser Mehrheit die Volksinitiative «Für eine Totalrevision der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907» angenommen. Es entschied zudem, diese Aufgabe einem Verfassungsrat anzuvertrauen. Die 130 Mitglieder werden erst im kommenden November gewählt Abschliessend muss sich dann das Walliser Stimmvolk wieder zur Revision äussern. Bis die neue Verfassung also in Kraft ist, wird es mindestens vier bis fünf Jahre dauern.

Mehr Zeit für den zweiten Wahlgang

Die letzten kantonalen Wahlen haben gezeigt, dass die Frist, gemäss welcher der Grosse Rat sich zur konstituierenden Session am vierten Montag nach seiner Gesamterneuerung versammelt, viel zu kurz ist. Diese Frist erlaubt es, eine Beschwerde gegen den zweiten Wahlgang der Staatsratswahl noch am Tag der konstituierenden Session des Parlaments zu hinterlegen. Im März 2017 war dies der Fall, hinterlegte die SVPU nach Bekanntwerden des Wahlbetrugs erst nach der konstituierenden Sitzung eine Beschwerde. So hatte das Parlament anlässlich der konstituierenden Session – unter Vorbehalt einer allfälligen Beschwerde – die Wahl der Mitglieder des Staatsrates zu validieren sowie ihre Vereidigung vorzunehmen.

Es wäre möglich die Fristen so zu ändern, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang betreffend die Wahl der Mitglieder des Staatsrates respektive des Ständerates am auf den Wahltag folgenden zweiten Sonntag stattfindet, also nur eine Woche später. Eine solche kurze Frist ist kaum umsetzbar, weder für die Parteien noch für die Gemeinden.

Auch die zweiwöchige Frist zwischen den beiden Wahlgängen ist kurz, nicht nur wegen möglicher Beschwerden. Das Wallis ist einer der wenigen Kantone, der eine zweiwöchige Frist zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang bei kantonalen Wahlen vorsieht. Eine dreiwöchige Frist (Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg) oder längere Frist (Bern) ist üblich.

Der Staatsrat will deshalb die Fristen für die Staatsrats- und die Ständeratswahlen zwischen den beiden Wahlgängen anpassen, um den verschiedenen in der Organisation des Urnengangs engagierten Partnern etwas mehr Spielraum zu gewähren. Gleichzeitig muss damit auch das Datum für die konstituierende Sitzung nach hinten verschoben werden. Vorschläge, die auch bereits in der R21 gemacht wurden. Das gilt auch für die Bezirksklausel. Momentan kann ein Bezirk nur ein Regierungsmitglied stellen. Dieser alte Zopf ist nach der Ablehnung der R21 im Juni 2015 weiterhin in der Verfassung und soll jetzt für die Wahlen 2021 geändert werden. 2017 kämpften in Martinach Darbellay gegen Voide, in Brig Waeber-Kalbermatten gegen Fischer-Willa und in Gundis Rossini gegen Bornet um einen Sitz. Im Bezirk Sitten war es mit Freysinger, Largey und Bonvin gar ein Trio. Nicht gerüttelt wird natürlich am Grundsatz, dass alle drei Regionen (Ober-, Mittel- und Unterwallis) einen Regierungssitz haben.

Erstmals für die Staatsratswahlen 2021

Auftakt zur Änderung der Verfassung wird in der kommenden Septembersession die Zweckmässigkeitsdebatte sein. Danach folgen noch zwei Lesungen über den Text. Nach Abschluss der parlamentarischen Phase müssen die angenommenen Änderungen noch dem Volk unterbreitet werden. 2019 findet die erste eidgenössische Abstimmung im Mai statt, was nicht reicht für einen Urnengang zur Verfassungsänderung. Die kantonale Abstimmung kann also nicht vor November 2019 stattfinden, da im Oktober noch eidgenössische Wahlen stattfinden. Danach müssen die neuen Verfassungsbestimmungen, falls das Volk zustimmt, noch vom Bund genehmigt werden. Dies muss spätestens in der Septembersession 2020 erfolgen, damit die neuen Bestimmungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten können. Für die Ständeratswahlen im Herbst 2019 bleibt also alles beim Alten. Hier gab es bei den Wahlen 2015 auch keine Probleme.

hbi
26. August 2018, 14:57
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