Film-Streaming/Download | Kein konkreter Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen

Illegal zugängliche Filme im Internet müssen nicht gesperrt werden

Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen Swisscom: Klage abgewiesen.
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Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen Swisscom: Klage abgewiesen.
Foto: Keystone

Quelle: SDA 27.02.19 0
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Der Anbieter eines Internetzugangs ist nicht dazu verpflichtet, den Zugriff auf Internet-Seiten mit illegal zugänglich gemachten Filmen zu sperren. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Filmgesellschaft Praesens-Film gegen die Swisscom abgewiesen.

Praesens-Film hatte 2015 gegen die Swisscom geklagt und verlangt, dass diese als Access Provider ihren Kunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu bestimmten ausländischen Portalen sperrt, über die unrechtmässig zugänglich gemachte Filme direkt abgespielt (Streaming) oder heruntergeladen (Download) werden können.

Die Filmgesellschaft verfügt in der Schweiz über die Urheberrechte an entsprechend angebotenen Filmen. Das Handelsgericht des Kanton Bern wies die Klage 2017 ab.

Nutzer verletzen Urheberrecht nicht

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts gemäss einem am Mittwoch publizierten Entscheid ab. Damit die Swisscom zum Sperren der fraglichen Internet-Seiten verpflichtet werden könnte, müsste sie laut dem Bundesgericht als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung Dritter einen rechtlich relevanten Beitrag zu dieser leisten. Das sei aber nicht der Fall.

Die Lausanner Richter stellten fest, dass zunächst keine Urheberrechtsverletzung der Nutzer vorliege, die die Filme über den von der Swisscom zur Verfügung gestellten Zugang zum weltweiten Internet konsumierten. Das Urheberrechtsgesetz lasse diese Nutzung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch zu, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wurde.

Nicht in Abrede gestellt wird, dass die Betreiber der fraglichen Internet-Portale und die Hoster, die die Filme auf dem Internet zugänglich machten, das Urheberrecht verletzten, stellt das Bundesgericht fest.

Anbieter des Internetzugangs nicht verantwortlich

Der Swisscom könne indessen kein konkreter Beitrag zu diesen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Sie biete lediglich einen Zugang zum weltweiten Internet an. Die Filme würden nicht von ihr selbst zum Abruf freigegeben, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland. Diese Dritten seien weder Kunden der Swisscom noch stünden sie sonst in einer Beziehung zu ihr, schreibt das Bundesgericht.

Andernfalls würde eine Verantwortlichkeit sämtlicher Schweizer Access Provider für alle Inhalte begründet, die auf dem Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellt würden. Eine Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre laut dem Bundesgericht durch den Gesetzgeber zu treffen. (Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019)

27. Februar 2019, 14:52
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