Baugewerbe | Unter Einhaltung der Schutzmassnahmen

Die Baustellen bleiben geöffnet

Seit Dienstag gilt in der Schweiz die aussergewöhnliche Lage. Unternehmen der Bauwirtschaft können, unter Einhaltung aller Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmenden, weiterhin arbeiten.
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Seit Dienstag gilt in der Schweiz die aussergewöhnliche Lage. Unternehmen der Bauwirtschaft können, unter Einhaltung aller Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmenden, weiterhin arbeiten.
Foto: Keystone

Quelle: 1815.ch 18.03.20 0
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Seit Dienstag gilt in der Schweiz die aussergewöhnliche Lage. Unternehmen der Bauwirtschaft können, unter Einhaltung aller Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmenden, weiterhin arbeiten.

Am Montag haben die Behörden für den Kanton beziehungsweise die Schweiz die aussergewöhnliche Lage erklärt. Die Regeln für Unternehmen der Bauwirtschaft wie für einen Grossteil der Wirtschaft unterliegen somit den Vorgaben der Behörden. Gemäss dem Verband bauenwallis befinde man sich deshalb in ständigem Kontakt mit den Behörden. Gestützt darauf teilt der Verband mit, dass die Branche ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den offiziell geltenden Bestimmungen weiterhin aufrechterhalten kann.

Die Unternehmen sind jedoch angehalten, die Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, welche zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden getroffen werden müssen. Die Massnahmen in Bezug auf die soziale Distanz, die Hygiene und den Schutz seien peinlich genau einzuhalten. Auch Sitzungen mit zahlreichen Personen seien verboten. Sie müssten im Rahmen des Möglichen durch telefonische Kontakte oder E-Mails ersetzt werden.

Wie es weiter heisst, hat Staatsrat Christophe Darbellay anlässlich der Sitzung der Taskforce am Montag, welche sämtliche von den Behörden getroffenen Massnahmen mit den Wirtschaftskreisen koordiniert, betont, dass die Baustellen von der Behörde nicht geschlossen werden. Gleichzeitig hat er von den Unternehmen eine strikte Umsetzung der Vorsichtsmassnahmen gefordert.

Folglich dürfe kein Unternehmen auf eigene Initiative seine Arbeit auf einer Baustelle aussetzen oder aufschieben. Damit würde es eine Verzögerung für die übrigen auf der Baustelle aktiven Berufsstände verschulden und wäre gegenüber dem Bauherrn haftbar. Das Unternehmen müsste in diesem Fall auch die Verantwortung für die Bezahlung der Löhne der Arbeitnehmenden übernehmen und hätte im Fall einer Kurzarbeit keinen garantierten Anspruch auf allfällige Entschädigungen. Die Verantwortlichen des Verbands bauenwallis erinnern zudem, dass zahlreiche Unternehmen Reparaturarbeiten oder dringliche Arbeiten in Wohnungen ausführen. Diese Interventionen müssten unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Dringliche Arbeiten könnten nach einer Beurteilung und unter Einhaltung derSchutzmassnahmen weiterhin ausgeführt werden. Hingegen seien Unterhaltsarbeiten, mit einer Information an die Eigentümer, möglichst zu verschieben.

Schliesslich hält der Verband fest, dass bauenwallis und seine Mitgliederverbände unermüdlich daran arbeiten, dass die von den Behörden mitgeteilten besonderen Unterstützungsmassnahmen von ihnen auch umgesetzt werden. So erwartet die Branche zum Beispiel, dass in Bezug auf die Kurzarbeit auf Bundesebene über die Problematik der befristeten Arbeitsverträge diskutiert wird, für die gegenwärtig kein Anspruch besteht.

wh
18. März 2020, 11:26
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