Erbrecht | Anwalt Nicolas Kuonen erklärt

Eine Gemeinde als Erbin. Wie geht das?

Nachgefragt. Anwalt und Notar ­Nicolas Kuonen, Kanzlei WKLaw Visp.
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Nachgefragt. Anwalt und Notar ­Nicolas Kuonen, Kanzlei WKLaw Visp.
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch 09.07.19 0
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Nicolas Kuonen, wie ist die Erbfolge in der Schweiz geregelt?

«Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz sieht vor, dass an erster Stelle die Nachkommen und der Ehegatte des Erblassers erben. Dabei erhält der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte ist zu gleichen Teilen unter den Kindern aufzuteilen. Hat der Erblasser keine Nachkommen und ist verheiratet, ist die Erbschaft unter dem Ehegatten (3/4) und dem elterlichen Stamm (1/4) aufzuteilen. Falls die Eltern bereits verstorben sind, treten deren Nachkommen und somit die Geschwister des Erblassers an ihre Stelle. Ist der Erblasser nicht verheiratet und hat auch keine Nachkommen, fällt die gesamte Erbschaft an den elterlichen Stamm. Auch hier gilt: Sind die Eltern verstorben, fällt die gesamte Erbschaft an die Geschwister. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben und sind keine Geschwister vorhanden, fällt das ganze Erbe an den grosselterlichen Stamm bzw. an dessen Nachkommen. Danach endet die gesetzliche Erbfolge.»

Und danach?

«Fehlt es an einem letzten Willen des Erblassers, sieht das Erbrecht vor, dass die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt. Erbe wird in diesem Fall gemäss Art. 466 ZGB der Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder die vom kantonalen Gesetz bezeichnete Gemeinde. In Art. 137 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch des Kantons Wallis ist geregelt, dass die Hälfte der Erbschaft dem Kanton und die andere Hälfte der Gemeinde am letzten Wohnsitz des Erblassers zusteht. Die konkrete Abwicklung zwischen Kanton und Gemeinde ist mir nicht bekannt. Davon zu unterscheiden ist die Erbschaftssteuer.»

Wie sieht die Situation hier aus?

«Abhängig vom Verwandtschaftsgrad erheben der Kanton und die Gemeinde auf die erbrechtlichen Zugänge eine Steuer von maximal 25 Prozent. Erbschaften zugunsten Blutsverwandter in gerader Linie sowie Ehegatten sind hiervon befreit. Der Reinertrag dieser Steuer geht gemäss Art. 116 des kantonalen Steuergesetzes zu 2/3 an die Gemeinde und zu 1/3 an den ­Kanton.»

Interview: Martin Schmidt
09. Juli 2019, 03:00
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