Landwirtschaft | Bundesgericht hat Beschwerde des BLV gutgeheissen

Eringer müssen auch im Winter ins Freie

Entscheid. Eringer-Halter Patrick Perroud muss seinen Tieren trotz Mehraufwand nicht nur sommers, sondern auch im Winter Freilauf gewähren.Foto Keystone
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Entscheid. Eringer-Halter Patrick Perroud muss seinen Tieren trotz Mehraufwand nicht nur sommers, sondern auch im Winter Freilauf gewähren.Foto Keystone
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Quelle: 1815.ch 18.01.19 0
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Lausanne | Das Bundesgericht hat gegen einen Waadtländer Eringer-Halter entschieden, der seinen Tieren im Winter keinen Freilauf gewähren wollte und damit gegen die Bestimmungen der Tierschutzverordnung verstossen hat.

Perrine Andereggen

Das Bundesgericht hat geurteilt: Auch Tiere der Eringer-Rasse müssen im Winter, analog den Kühen anderer Rassen, regelmässig Auslauf erhalten. Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht einen Entscheid des Waadt­länder Kantonsgerichts abgewiesen, nachdem dieses den Rekurs des Erin­ger-Halters Patrick Perroud, der mit «Frégate» in den Jahren 2014 und 2015 in Aproz die Reine des Reines stellte, gutgeheissen hatte.

Winterauslauf während
mindestens 30 Tagen

Der Rechtsstreit geht auf eine Anzeige des Veterinäramts des Kantons Waadt gegen Perroud zurück, der seinen ­Eringer-Kühen während den Wintermonaten keinen Freilauf zugestehen wollte, obschon Artikel 40 der Tierschutzverordnung festhält, dass Rinder, die angebunden gehalten werden, mindestens an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten müssen. «Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben», wird dort weiter geregelt.

Die Anzeige des Veterinäramts focht Perroud vor Kantonsgericht an, welches dem Eringer-Halter und Metzger aus Oulens-sous-Echallens indes Recht gab. Die Waadtländer Richter waren der Ansicht, dass das Veterinäramt den «speziellen Eigenschaften der Eringer-Rasse» hinsichtlich Freilauf im Winter nicht genügend Rechnung trage.

Gegen diesen Urteilsspruch hat schliesslich das Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen BLV vor Bundesgericht rekurriert. Indem die Beschwerde nun gutgeheissen wurde, bestätigt das Bundesgericht, dass Artikel 40 der Tierschutzverordnung (Anbindehaltung) auch für den regelmässigen Auslauf von Rindern der EringerRasse angewendet werden muss.

Kampflust erschwert Freilauf

Da die Eringer-Rasse bekanntlich ein ausgeprägtes Kampfverhalten aufweist, stelle der Winterauslauf in Gruppen hohe Anforderungen an Halter und Züchter, erklärt der Walliser Kantonstierarzt, Eric Kirchmeier, auf Anfrage. Wenn die Tiere nach mehreren Tagen Stallhaltung im Laufhof wieder aufeinandertreffen, kann es nämlich zu folgenschweren Auseinandersetzungen kommen.

«Verglichen mit Tieren anderer Rinderrassen», so Kirchmeier weiter, «ist die Organisation des Winterfreilaufs bei Eringern schwieriger.» Und in einem Bericht der Forschungsanstalt Agroscope wird angenommen, dass das Verhalten der Tiere wohl auch ein wichtiger Grund sei, weshalb bei Eringer-Kühen die Tradition der Anbindehaltung verbreitet, die Gruppenhaltung im Laufstall hingegen ­selten ist.

Häufigkeit ist entscheidend

Um schwere Verletzungen bei den Tieren zu vermeiden, wird vielen Kühen der Winterauslauf auf Betrieben mit Anbindehaltung nur einzeln oder zu zweit gewährt. Dies entspreche jedoch nicht den sozialen Bedürfnissen der Tiere und verursache grossen Mehraufwand, heisst es seitens der Agroscope-Forschenden weiter.

Entscheidend sei, wie viele Tage zwischen einem Auslauf und dem nächsten vergehe. Ist die Pause zu lang, kommt es vermehrt zu ­Kämpfen. Treffen sich die Kühe jedoch bereits nach drei Tagen oder noch früher im Freien wieder, verhalten sie sich friedlicher, sie kämpfen seltener, so die ­Ergebnisse bei Agroscope.

Vermerk in Tierjournal

Mit dem Bundesgerichtsurteil ist nun von oberster Instanz bestätigt worden, dass auch Eringer-Züchter und -Halter den geltenden Tierschutzbestim­mungen nachkommen müssen. «Der Auslauf für jedes Tier muss in einem ­Journal eingetragen werden», zitiert Kirchmeier aus dem Regelwerk.

pan
18. Januar 2019, 05:00
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