Politik | Wer für sich und für andere eine Gefahr ist, soll nicht mehr jagen dürfen

Rambos von der Jagd ausschliessen

Gämse. Wenn ein Jagdgast einen Gämsbock erlegt, wird dieser dem Kontingent des Walliser Jägers angelastet. Dieser darf dann keinen Gämsbock erlegen. Die Jagdstrecke erhöht sich dadurch also nicht
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Gämse. Wenn ein Jagdgast einen Gämsbock erlegt, wird dieser dem Kontingent des Walliser Jägers angelastet. Dieser darf dann keinen Gämsbock erlegen. Die Jagdstrecke erhöht sich dadurch also nicht
Foto: wb

Quelle: 1815.ch /wek 14.11.17 0
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Bisher konnten auch Personen, denen aufgrund ihres gefährlichen Verhaltens das Recht auf Waffenbesitz aberkannt wurde, dennoch munter zur Jagd gehen. Mit diesem sehr fragwürdigen Umstand soll bald Schluss sein.

Im Rahmen der Eintretensdebatte über die Änderung der Jagdgesetzgebung waren sich alle Fraktionen grundsätzlich einig: wer für sich und für andere eine Gefahr ist, soll auch nicht zur Jagd dürfen. Bisher war dies grundsätzlich möglich, weil das Jagd- und das Waffenwesen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten. Deshalb hatten waffenrechtliche Entscheidungen keine Auswirkungen auf die Jagdberechtigung. Diese kuriose Situation soll nun ein Ende finden. Martin Giachino von der SVPO brachte die Meinung des Parlaments auf den Punkt: «Das ist die einzige logische Konsequenz. Wem der Waffenschein entzogen wird, der soll auch nicht zur Jagd dürfen».

Die furchtsame Ehefrau
Einzig Michel Sforza von der SVPU moniert, dass das Parlament zu weit geht: «Jagdwaffen brauchen keine Bewilligung. Wenn wir hier zu strikt werden, könnte sich folgende Situation ergeben: eine Frau, die nicht will, dass ihr Mann zur Jagd geht, könnte bei der Polizei angeben, sie hätte Angst, weil ihr Ehemann eine Waffe besitzt. Die Polizei könnte dann dem betroffenen Jäger die Waffe abnehmen und ihm somit die Jagd verbieten». Sforzas Bedenken sorgten für einige Lacher im Grossrat. Staatsrat Jacques Melly beschwichtige ihn: «Es dürfte der Ehefrau nicht so einfach fallen, ihren Mann als gefährlich einstufen zu lassen. Ein einfacher Anruf wird da nicht genügen».

Erhöht die Gästekarte die Jagdstrecke?
Eine weitere Anpassung der Jagdgesetzgebung betraf die Erbringung der Schiesstauglichkeit als Voraussetzung für die Erteilung des Jagdpatentes. Dieser Punkt soll aus der eidg. Gesetzgebung übernommen werden. Auch dieser Punkt war unbestritten. Für mehr Diskussionen sorgte hingegen die Gästekarte. Neu soll jeder Walliser Jäger einen nicht im Wallis wohnhaften Jäger während zwei Tagen ausserhalb der ersten drei Tagen der Hochjagd einladen dürfen. Emmanuel Revaz von den Grünen befürchtet nun, dass dadurch mehr Wild erlegt wird: «Wenn alles, was mit einem Jagdpatent erlegt werden darf, auch erlegt wird, verdoppelt sich die Anzahl der erlegten Tiere. Wenn mehr Jäger aufdie Jagd gehen, wird automatisch mehr geschossen. Unser Wildbestand würde dadurch leiden». Staatsrat Melly wischte auch diese Bedenken vom Tisch: «Es wird keine Konsequenzen auf den Wildbestand geben. Denn die von den eingeladenen Gäste erlegten Tiere werden dem Kontingent des Walliser Jägers angelastet».

Auch Jäger aus dem Ausland zugelassen
Bruno Moulin von der CVPU wollte wissen, ob auch Ausländer als Gäste eingeladen werden dürfen oder nur Jäger aus anderen Kantonen. «Natürlich dürfen unsere Walliser Jäger auch Freunde aus dem Ausland einladen». Melly wies darauf hin, dass das Gästepatent dem Willen der Walliser Jägerschaft entspricht, die diesen Punk an der Delegiertenversammlung 2015 des Kantonalen Jägerverbandes mit grosser Mehrheit angenommen hatten. Keine der Fraktionen hat das Eintreten bestritten. Die kleine Revision des Kantonalen Jagdgesetztes wird am Freitag wohl in erster Lesung verabschiedet.

14. November 2017, 13:10
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