Corona-Virus | Der Kanton Wallis präzisiert:

Betreuungsangebot der Schulen gilt nur für bestimmte Kinder

Die Schliessung der Schulen stellt Eltern für Herausforderung, was die Betreuung ihrer schulpflichten Kinder angehet. Am Samstag hat der Kanton präzis definiert, welche Kinder ein Betreuungsangebot der Schulen in Ansprucnh nehmen dürfen.
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Die Schliessung der Schulen stellt Eltern für Herausforderung, was die Betreuung ihrer schulpflichten Kinder angehet. Am Samstag hat der Kanton präzis definiert, welche Kinder ein Betreuungsangebot der Schulen in Ansprucnh nehmen dürfen.
Foto: mengis media/andrea soltermann

Quelle: 1815.ch 15.03.20 0
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Die Schliessung der Schulen stellt Eltern vor grosse Herausforderungen, was die Betreuung ihrer schulpflichten Kinder angeht. Am Samstag hat der Kanton präzis definiert, welche Kinder ein Betreuungsangebot der Schulen in Anspruch nehmen dürfen.

Im Nachgang zu den Massnahmen, die der Bundesrat am Freitag zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus bezüglich der Schliessung der Schulen getroffen hat, hat der Kanton Wallis am Freitag nachgezogen und die Schliessung der Schulen im Kanton Wallis angeordnet.

Das hat teils zu Verunsicherung bei Eltern schulpflichtiger Kinder, aber auch bei den Schuldirektionen bezüglich der Frage geführt, welche Kinder denn nun trotz Schliessung der Schulen ein Betreuungsangebot in den Schulen in Anspruch nehmen können.

Fragen, die der Kanton am Samstagabend in einer Mitteilung präzisiert hat, und deshalb hier im exakten Wortlaut wiedergegeben werden:

«Alle öffentlichen und privaten Schulen im obligatorischen und postobligatorischen Bildungsbereich, die Berufsfachschulen, die Zentren für überbetriebliche Kurse und die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen und familienergänzende Betreuungseinrichtung wie Mittagstisch) zu schliessen. Betreuungsangebote im Rahmen der obligatorischen Schulbildung und der Kleinkinderbetreuung müssen für Härtefälle (z. B. wenn eine Betreuungslösung fehlt oder die Eltern wichtige Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich, wahrnehmen) gewährleistet werden.

Präzisierung: Obligatorische Schulen und KITAS sind berechtigt, Kinder aufzunehmen, deren beide Elternteile in einem der folgenden, für das Krisenmanagement wesentlichen Berufsfelder tätig sind:

- Gesundheitspersonal nachfolgender Liste: Ärzte, Spitalangestellte, Mitarbeiter von APH, SMZ, SPITEX, selbständige Krankenschwestern, Mitarbeiter der KWRO und des Rettungsdienstes;

- spezialisierte Institutionen, sonderpädagogische Anstalten;

- Kollektivunterkünfte im Asylbereich;

- Sicherheitspersonal (Polizei, Berufsfeuerwehr, Armee, PCi, Gefängnisse, Sanitäter);

- Mitarbeiter, die in der Schule oder im Kindergarten/KITA für die Betreuung zuständig sind;

- Personal, das mit den wesentlichen hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut ist;

- Härtefälle sind vorbehalten.»

zen
15. März 2020, 10:14
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