Politik | Anpassung der Gesetze über die politischen Rechte

Staatsrat will Wahldekret zum Gesetz erheben

Der Staatsrat will das Dekret über die Grossratswahlen als Zwischenlösung zum Gesetz erheben, bis die Totalrevision der Walliser Kantonsverfassung ihre Gültigkeit hat.
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Der Staatsrat will das Dekret über die Grossratswahlen als Zwischenlösung zum Gesetz erheben, bis die Totalrevision der Walliser Kantonsverfassung ihre Gültigkeit hat.
Foto: Walliser Bote

Quelle: 1815.ch /wek 04.10.17 0
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Weil der Walliser Wahlmodus für die Grossratswahlen nicht konform mit der Bundesgesetzgebung ist, war für die letzten Grossratswahlen 2017 ein Dekret notwendig geworden. Nun hat der Staatsrat vorgeschlagen, dieses Dekret in groben Zügen in die Gesetzgebung einfliessen zu lassen. Dafür muss es aber im Dezember vom Grossen Rat angenommen werden.

Nachdem das Bundesgericht im Februar 2014 das Wahlsystem der Walliser Grossratswahlen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Kanton bekanntlich über die Bücher. Grund dafür waren die teils zu kleinen Wahlkreise, die laut Bundesgericht mindestens neun Mandate umfassen müssen. Es folgte im Juli 2015 eine Abstimmung über ein Reformpaket zur Walliser Verfassung (R21), das den Wahlmodus hätte anpassen sollen. Die Vorlage wurde jedoch, wie wenige Monate später auch die Initiative «Jede Stimme zählt», vom Volk abgelehnt. Nur knapp ein Jahr vor den Parlamentswahlen drohte das Wallis ohne Wahlmodus dazustehen. Der Ball lag in der Folge beim Staatsrat, der schliesslich ein Dekret aus arbeitete, und dem Parlament unterbreitete.

Bewährtes System

Das Dekret wurde im März 2016 vom Grossen Rat trotz zuvor heftigen Diskussionen mit 98 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und 27 Enthaltungen angenommen. Konkret vorgesehen war als provisorische Lösung für die Grossratswahlen 2017 ein Doppelproporzsystem, das schweizweit bereits bei verschiedenen Kantons- und Gemeinderatswahlen angewandt wird. Im Wallis wurden hierfür die sechs Wahlkreise Brig, Visp, Siders, Sitten, Martinach und Monthey gebildet. Diese umfassen 14 Unterwahlkreise, die den zwölf Bezirken und den beiden Oberwalliser Halbbezirken entsprechen. Im Oberwallis sind das Goms, Östlich Raron und Brig einerseits sowie Visp, Westlich Raron und Leuk andererseits jeweils in einem Wahlkreis zusammengefasst. Dieses System kam bekanntlich bei den vergangenen Grossratswahlen 2017 erstmals zur Anwendung.

Zwei Gesetze sollen angepasst werden

Nun hat der Staatsrat zwei Änderungsentwürfe der Gesetze über die politischen Rechte (GpolR) und des Ausführungsgesetzes betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (AGBPR) genehmigt. In Bezug auf die Wahl des Parlaments übernimmt der Änderungsentwurf des GpolR in groben Zügen das Dekret über den Wahlmodus des Grossen Rates vom 9. März 2016, welchem das Parlament eine begrenzte Gültigkeit von einem Jahr zusprach. Dem Staatsrat stand dabei ein sehr enger Handlungsspielraum zur Verfügung: Das Wahlsystem muss einerseits – wie dies das Bundesgericht festhielt – bundesverfassungskonform sein, und andererseits mit der aktuellen Kantonsverfassung (Art. 84) übereinstimmen. Diese doppelte Anforderung liess dem Gesetzgeber wenig Spielraum. Die Einführung eines anderen Wahlsystems als jenes der doppelt-proportionalen Zuteilung benötigt im Vorfeld eine Revision der Kantonsverfassung, die in den nächsten Monaten ansteht.

Im Frühjahr hatte sich die Walliser Regierung zu einer Totalrevision der Kantonsverfassung bekannt. Auf dem Weg dazu bevorzugt sie die Bildung eines Verfassungsrates. Ob es dazu kommt, darüber muss das Volk abstimmen. Voraussichtlich am 4. März 2018 wird das Walliser Stimmvolk über die Volksinitiative befinden. Es muss die Grundsatzfrage beantworten, ob es die Volksinitiative «Für eine Totalrevision der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907» überhaupt annehmen will. Falls das Stimmvolk die Initiative annimmt, muss es sich in einer Zusatzfrage entscheiden, ob die Totalrevision der Verfassung vom Grossen Rat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden soll. Bei der Variante Verfassungsrat müsste das Volk dann im Herbst 2018 die Mitglieder dieses Rates wählen

Wahlmodus kann später geändert werden

Der Weg zu einer neuen Kantonsverfassung ist folglich noch ein weiter. Vor diesem Hintergrund machen die beiden vom Staatsrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen also durchaus Sinn. Die Einführung dieser Bestimmungen ermöglicht es den politischen Parteien, den potenziellen Kandidaten sowie den Stimmbürgern rechtzeitig im Voraus von den bei den Parlamentswahlen 2021 anwendbaren Bestimmungen Kenntnis zu nehmen. Überdies würden die Walliser Stimmbürger anlässlich der Abstimmung über die Totalrevision der Kantonsverfassung die Regeln kennen, gemäss welchen der Verfassungsrat gegebenenfalls zu wählen wäre. Der gewählten Behörde – dem Grossen Rat oder dem Verfassungsrat – steht es frei, diese Modalitäten bei der Ausarbeitung des Entwurfs der künftigen Kantonsverfassung zu ändern.

Vereinfachung der Auszählung angestrebt

Aufgrund der anlässlich des Wahlzyklus 2015-2017 gemachten Erfahrungen bezwecken mehrere Änderungen eine Verbesserung der Organisation der Wahlen. Es wird beispielsweise vorgeschlagen, das Datum für die Listenhinterlegung der Wahlen vorzuverschieben, um gegebenenfalls eine kantonale (oder kommunale) Wahl am gleichen Tag wie eine eidgenössische Abstimmung durchzuführen (die aktuellen Fristen für den Erhalt des Stimmmaterials durch die Stimmbürger erlauben dies derzeit nicht). Eine weitere Neuerung ist die Ausstellung von getrennten Wahlzetteln für die Wahl der Abgeordneten und jene der Suppleanten. Diese Neuerung, welche von mehreren Gemeinden beantragt wurde, bezweckt eine Vereinfachung der Auszählung.

04. Oktober 2017, 10:53
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