Urteil | Freispruch der Post im Geldwäscherei-Fall

Schweizerische Post vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen

Das Solothurner Obergericht hat die Schweizerische Post auf der ganzen Linie freigesprochen. Die beiden Mitarbeiter der Post hätten sich subjektiv nicht der Geldwäscherei schuldig gemacht (Archivbild).
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Das Solothurner Obergericht hat die Schweizerische Post auf der ganzen Linie freigesprochen. Die beiden Mitarbeiter der Post hätten sich subjektiv nicht der Geldwäscherei schuldig gemacht (Archivbild).
Foto: Keystone

Quelle: SDA 23.12.15 0
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Das Solothurner Obergericht hat die Schweizerische Post vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Das Obergericht hob am Mittwoch ein erstinstanzliches Urteil auf. Der Fall steht im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hatte die Schweizerische Post im April 2011 der Geldwäscherei schuldig gesprochen und eine Busse von 250'000 Franken verhängt. Das Gericht kam zum Schluss, das Tochterunternehmen PostFinance habe im Vorfeld einer ungewöhnlich hohen Barauszahlung von 4,6 Millionen Franken nicht genügend Abklärungen vorgenommen.

Die Post akzeptierte den Schuldspruch nicht und wollte einen Freispruch. Sie zog den Fall ans Obergericht weiter. Die Staatsanwaltschaft reichte Anschlussberufung ein. Sie forderte einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei und eine Busse von 2,6 Millionen Franken.

Keine subjektive Schuld der Mitarbeiter

Das Obergericht sprach die Schweizerische Post auf der ganzen Linie frei. Die beiden Mitarbeiter der Post, die mit der Barauszahlung beschäftigt gewesen seien, hätten sich subjektiv nicht schuldig der Geldwäscherei gemacht, hiess es am Mittwoch bei der mündlichen Urteilseröffnung.

Es fehle der Nachweis, dass sich jemand im Unternehmen rechtswidrig verhalten habe. Die Staatsanwaltschaft habe die beiden mit der Barauszahlung beschäftigten Personen nicht angeklagt.

Weil der subjektive Straftatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei, sei auch das Unternehmen strafrechtlich nicht verantwortlich zu machen. Ein Unternehmen könne nur dann belangt werden, wenn sich ein Mitarbeiter fehlerhaft verhalten und strafbar gemacht habe.

Die Angestellte am Postschalter in Solothurn hatte sich bei einem Mitarbeiter der Compliance-Abteilung erkundigt, ob die ungewöhnlich hohe Barauszahlung möglich sei. Der Mitarbeiter prüfte, ob das Geld auf dem Konto lag. Er gab grünes Licht und das Geld wurde bar ausbezahlt.

Geld aus Anlagebetrug ist verschwunden

Ein Solothurner Treuhänder hatte als einziger Verwaltungsrat am 11. Februar 2005 auf einer Poststelle in Solothurn 4,6 Millionen Franken bar abgehoben. Er liess sich 4600 Tausendernoten aushändigen.

Er gab an, das Geld für den Kauf von Edelsteinen zu verwenden. Das Geld war erst am Tag zuvor aus das Konto überwiesen worden. Es ist mittlerweile verschwunden. Der Treuhänder und eine Deutsche wurden wegen Anlagebetrugs rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Anwalt der Schweizerischen Post sagte, er nehme das Urteil des Obergerichtes mit Befriedigung zur Kenntnis. Niemand im Unternehmen habe eine strafbare Handlung begangen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt niemand wissen können, dass es letztlich um Anlagebetrug gegangen sei. Der Staatsanwalt sagte, er werde das Urteil studieren und später über einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht entscheiden.

23. Dezember 2015, 11:05
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