Justiz | Kantonale Baukommission greift hart durch
Zermatter Bauunternehmer muss Wohnhaus abreissen

Corpus delicti. Das luxuriöse Wohnhaus der vierköpfigen Familie des Bauunternehmers in Zermatt muss bodeneben abgerissen werden.
Foto: 1815.ch

Verpackt. Aus Solidarität haben die Angestellten der Bauunternehmung das Haus ihres Chefs als Geschenk eingepackt.
Foto: Walliser Bote
Die Kantonale Baukommission hat für ein widerrechtlich gebautes Wohnhaus in Zermatt einen bodenebenen Abbruch angeordnet. Die Verfügung muss bis Mitte 2016 umgesetzt werden.
Der Fall beschäftigt die Baubehörden des Kantons Wallis schon seit einigen Jahren. Im Jahr 2005 stellte ein Zermatter Bauunternehmer für ein nicht mehr bewohntes Wohnhaus mit Garage im Weiler Biel an der Strasse zwischen Täsch und Zermatt ein Baugesuch. Dieses wurde von der Gemeinde Zermatt auch bewilligt – obwohl sie für das Gesuch ausserhalb der Bauzone nicht zuständig gewesen wäre. Eine Kopie der Bewilligung ging an die Kantonale Baukommission. Fünf Jahre später verlängerte die Gemeinde Zermatt das Baugesuch für weitere zwei Jahre, worauf mit den Umbauarbeiten begonnen wurde. Im Jahr 2011 zog der Unternehmer mit seiner Familie ins Haus ein.
Doppelt so gross wie eingegeben
Der Gesetzesbruch des Bauherrn: Das Bauvolumen des neuen Hauses war doppelt so gross, wie im Baugesuch eingegeben. Was im September 2011 prompt die kantonale Baupolizei auf den Plan rief. Der Unternehmer wurde aufgefordert, ein Baugesuch im Nachvollzug einzureichen. Darin wurde um Bewilligung eines Abbruchs und eines Wiederaufbaus mit Vergrösserung eines Wohnhauses in unbestimmter Zone ersucht.
Das nachgereichte Baugesuch zu einer Nachbewilligung gelangte diesmal zu den zuständigen kantonalen Behörden zur Vernehmlassung, welche für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständig sind. Unter anderem wurden dort Vormeinungen des Kantonsgeologen, der Dienststelle für Raumentwicklung , der Dienststelle für Wald und Landschaft sowie der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie eingeholt.
Standort in der roten Zone matchentscheidend
Aufgrund dieser Vormeinungen entschied die Kantonale Baukommission im Mai 2013, dass dem Bauherrn die Baubewilligung im Nachvollzug verweigert wird und das widerrechtlich erstellte Gebäude bis zum Oktober 2013 zu entfernen ist. Nicht relevant war für die Kantonale Baukommission (KBK) die Bewilligung der Gemeinde Zermatt aus dem Jahr 2005. Sie stützte sich hierbei wohl auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Bewilligung, welche von einer nicht zuständigen Behörde erteilt wird, keine Rechtswirkung entfaltet.
Entscheidend für die KBK war, dass das Wohnhaus in der roten Zone mit Steinschlag- sowie Lawinengefahr steht. Hier gilt ein generelles Bauverbot. Angebotene bauliche Massnahmen des Bauherrn, ein Steinschlagnetz für ein 300-jähriges Ereignis, das er auch verwirklichte, sowie ein Lawinenschutzdamm auf privatem Boden zu erstellen, konnten die KBK nicht umstimmen. Damit war auch ein Rückbau auf die Masse des ursprünglichen Wohnhauses vom Tisch. Der gesamte Gebäudekomplex sei bodeneben abzureissen und zu renaturieren, so die KBK.
(Der «Walliser Bote» wird auf die detaillierte Entscheidbegründung zu einem späteren Zeitpunkt eingehen. Die Akteneinsicht beim Kanton ist vom betroffenen Bauherrn mit einer Einsprache blockiert.)
Beim Kantonsgericht abgeblitzt
Gegen den Entscheid der Kantonalen Baukommission legte der Bauherr im Juni 2013 Beschwerde ein. Dort blitzte er mit Entscheid vom August 2014 ab und gelangte deshalb mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Im Mai 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ebenfalls ab. Der Bauunternehmer verzichtete in der Folge auf einen möglichen Gang vors Bundesgericht. Somit ist der Entscheid der Kantonalen Baukommission vom Mai 2013 rechtsgültig und muss umgesetzt werden.
Bleibt anzumerken, dass sich der Bauunternehmer gegenüber dem «Walliser Boten» nicht äussern wollte. In der Einsprache gegen ein «Akteneinsichtgesuch» gesteht er allerdings ein, «gegen das Gesetz verstossen zu haben. Daraus werde ich meine Konsequenzen und Lehren ziehen». Gleichzeitig hält er fest, «dass die Abrissverfügung bei mir, meiner Familie und meinen Firmen deutliche Spuren hinterlässt, ganz zu schweigen von den finanziellen Folgen».
Der Abriss muss bis zum 30. Juni 2016 vollzogen sein und wird vom Betroffenen nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft.
Zermatter Abriss kein Einzelfall
Im Jahre 2014 wurden im Kanton Wallis für insgesamt 61 nicht rechtskonforme Bauten ausserhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes umgesetzt. Im Verlauf des Jahres 2015 wurden für insgesamt 62 nicht rechtskonforme Bauten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes umgesetzt, wie das Kantonale Bausekretariat auf Anfrage hin mitteilt.
Zurzeit sind insgesamt 529 Baupolizeidossiers betreffend nicht rechtskonformer Bauten ausserhalb der Bauzone beim Kantonalen Bausekretariat in Bearbeitung.
zen/map