Waldbrandgefahr | Generelles Feuerungsverbot im Wallis bleibt bestehen

1.-August-Feuerwerk im Wallis nur Gemeinden erlaubt

Im Wallis herrscht sehr grosse Brandgefahr, deshalb gilt  im gesamten Kantonsgebiet ein generelles Feuerungsverbot. Einzige Ausnahme bilden die offiziellen Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag.
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Im Wallis herrscht sehr grosse Brandgefahr, deshalb gilt im gesamten Kantonsgebiet ein generelles Feuerungsverbot. Einzige Ausnahme bilden die offiziellen Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag.
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Quelle: 1815.ch 25.07.18 0
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Im Wallis herrscht sehr grosse Brandgefahr, deshalb gilt im gesamten Kantonsgebiet ein generelles Feuerungsverbot. Einzige Ausnahme bilden die offiziellen Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag.

Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport hat vergangene Woche ein generelles Feuerungsverbot erlassen. Aufgrund der wenigen Niederschläge in den letzten Tagen wird das Verbot auf dem ganzen Kantonsgebiet aufrechterhalten, schreibt die Staatskanzlei in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Einzige Ausnahme bilden die offiziellen Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag (31. Juli und 1. August). Den Gemeinden ist es erlaubt, ausserhalb der Gefahrenbereiche auf eigene Verantwortung Zonen zum Abfeuern von Feuerwerkskörpern zu bestimmen. Für Privatpersonen bleibt das Abfeuern von Feuerwerk jedoch auf dem gesamten Kantonsgebiet verboten.

Die letzten lokalen Niederschläge haben nicht zu einer Verbesserung der Lage geführt. Auch in den nächsten Tagen vermögen die von «Meteo Schweiz» gemeldeten Gewitter mit den verbundenen Niederschlägen die Gefahr von Böschungs- und Waldbränden nicht einzudämmen. Verschiedene Feuerausbrüche in den letzten Tagen bestätigen die anhaltende Trockenheit.

Ausnahmsweise können die Gemeinden für die Feierlichkeiten zum Nationalfeiertag (31. Juli und 1. August) Zonen ausserhalb der Gefahrenbereiche bestimmen. In diesen dürfen das offizielle Abfeuern von Feuerwerkskörpern sowie das Anzünden von patriotischen Feuern stattfinden. Die Zonen müssen durch die Feuerwehr gesichert und überwacht werden. Die Gemeinden tragen die Verantwortung für diese Zonen und garantieren die Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Verbots auf dem restlichen Territorium.

Das Abfeuern von privatem Feuerwerk bleibt auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. Ebenfalls verboten sind patriotische Feuer in den Alpen ausserhalb der von den Gemeinden definierten Zonen gemäss den oben genannten Bedingungen. Die Gemeinden sind gemäss geltender gesetzlicher Grundlagen auf ihrem Territorium verantwortlich für die Durchsetzung dieser Massnahmen.

pd / zen
25. Juli 2018, 11:09
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