Verkauf von Aprikosen am Strassenrand

Staatsrat verlangt eindeutige Herkunftsbezeichnung

Walliser Fahne für Walliser Aprikosen. (Symbolbild)
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Walliser Fahne für Walliser Aprikosen. (Symbolbild)
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch 26.05.14 1
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Der Staatsrat hat beschlossen, gegen eine mögliche Täuschung der Konsumenten betreffend der Herkunft von Aprikosen zu handeln. Die Käufer müssen künftig auf den ersten Blick erkennen können, woher die zum Verkauf angepriesene Ware kommt.

Der Verkauf von Aprikosen am Strassenrand wird durch einen komplexen Gesetzeszusammenhang sowohl auf kantonaler wie auf nationaler Ebene geregelt.

Die von den verschiedenen Dienststellen des Kantons Wallis organisierten und durchgeführten Kontrollen zeigen, dass es zwar wenig Betrugsfälle bezüglich der Herkunftsbezeichnung gibt, dass jedoch das Risiko der Verwirrung für die Konsumenten sehr wohl besteht.

Ab der Saison 2014 werden die Anzeige- und Werbemodalitäten an und neben den Ständen klar reglementiert. Auf jedem Plakat muss deutlich die Herkunft der Aprikosen deklariert sein:

- Die Angabe «Walliser Aprikosen» oder «Verkauf von Walliser Aprikosen» ist nur gestattet, wenn die verkauften Produkte ausschliesslich aus dem Wallis stammen. Der Vermerk muss klar und deutlich an und neben dem Stand stehen. Nur in diesem Fall sind Wallisspezifische Dekorationen, wie z.B. Walliser Fahnen, bewilligt.

- Beim Verkauf von Produkten, die nicht aus dem Wallis stammen, muss klar und deutlich auf die Herkunft hingewiesen werden. Wallisspezifische Werbemittel sind verboten.

- Werden gleichzeitig Walliser Aprikosen und Aprikosen einer anderen Herkunft verkauft, müssen die zum Verkauf angebotenen Produkte in der Auslage eindeutig von einander getrennt sein. Wallisspezifische Dekorationen sind verboten. Die Angaben müssen so platziert sein, dass keine Verwirrung entstehen kann.

Werden die Auflagen und Voraussetzungen für die Bewilligungen der betreffenden Dienststellen und der geltenden Gesetzgebung missachtet, erteilen die beauftragten Inspektoren dem Verantwortlichen des Verkaufsstand eine Frist, um die Sache in Ordnung zu bringen.

Sollte dies nicht geschehen, kann die betreffende Dienststelle Sanktionen verfügen und die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) informieren. Die DIHA entscheidet in der Folge über den Entzug der Reisenden-Gewerbebewilligung und behandelt mögliche Einsprachen.

26. Mai 2014, 14:05
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Kommentare

  • Peter - vor 11 Jahre ↑0↓0

    Das Problem ist sehr Jahrzenten bekannt - trotzdem wird es immer einen Missbrauch geben. Warum? Kaum Kontrolle! Eine bekannte von mir hat vor einigen Jahren selber an einem Stand gearbeitet, dort wurde aus Import Ware (Frankreich) einfach Walliser Aprikosen, natürlich zum Mehrpreis!

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