Justiz | Thailänderin pflegte in ihrem Heimatland ihre kranke Mutter

Walliser Behörden verweigert Aufenthaltsbewilligung trotz Ehe mit Schweizer

Das Kanton Wallis hat einer mit einem Schweizer verheirateten Thailänderin zu Unrecht die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.
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Das Kanton Wallis hat einer mit einem Schweizer verheirateten Thailänderin zu Unrecht die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Foto: zvg

Quelle: SDA 30.03.20 0

Das Kanton Wallis hat einer mit einem Schweizer verheirateten Thailänderin zu Unrecht die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die erste Bewilligung hatte die Frau nach ihrer Heirat 2011 im Rahmen des Familiennachzugs erhalten. Diese erlöschte jedoch, weil die Frau die Schweiz 2016 für mehr als ein halbes Jahr verliess.

Die Thailänderin pflegte in ihrem Heimatland ihre kranke Mutter. Als sie nach ihrer Rückkehr aus Thailand ein neues Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellte, wurde dieses abgewiesen.

Die Behörde begründete den Entscheid damit, dass die Frist von fünf Jahren seit der Begründung der Familie abgelaufen sei. Zudem gebe es keine wichtigen familiären Gründen, die dennoch für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würden.

Die Walliser Justiz bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht hat ihn in einem am Montag veröffentlichten Urteil jedoch aufgehoben. Es bestätigt zwar, dass die Frist von fünf Jahren abgelaufen sei. Allerdings könne sich die Frau auf die Ausnahmebestimmung der "wichtigen familiären Gründe" berufen.

Binationale Ehe

Das Ehepaar lebe seine Lebensgemeinschaft offenbar in der Schweiz und in Thailand. Auch der Ehemann habe sich schon für längere Zeit in Thailand aufgehalten. Es sei zulässig, dass die Frau auch mehrere Monate alleine in Thailand lebe. Dies bedeute nicht, dass die Ehe nicht mehr gelebt werde. Insofern müsse der Frau eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Das Bundesgericht weist jedoch warnend darauf hin, das Ehepaar habe in Zukunft darauf zu achten, dass die Aufenthalte der Frau im Ausland die Dauer von einem halben Jahr nicht überschreiten. Ein weiteres Mal könne sie sich nicht auf die Ausnahmebestimmung berufen.

30. März 2020, 16:06
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