Wolfs-Abschussverfügung | WWF und Pro Natura blitzen vor Gericht ab
Walliser Kantonsgericht fällt Urteil zu Augstbord-Wolf

Wolfsrüde M59 hat die Richter am Walliser Kantonsgericht beschäftigt.
Foto: zvg
Das Walliser Kantonsgericht hat in einem Urteil vom 23. August 2016 zwei vom WWF und von Pro Natura gegen den Staatsrat eingereichte Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung und Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Staatsrat Jacques Melly erteilte am 14. Juni 2016 nach über 50 gerissenen Nutztieren im Augstbord-Gebiet die Bewilligung zum Abschuss eines einzelnen Wolfs in der erwähnten Region. Oberwalliser Berufs-Wildhütern gelang es in der Folge bekanntlich nicht, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen einen der Wölfe zu erlegen, sodass am 17. August 2016 die Wolfsjagd abgebrochen wurde. Damit wäre die Sache abgetan und erledigt. Dennoch fällte das Walliser Kantonsgericht am 23. August 2016 ein prozessual hochinteressantes Urteil in dieser Angelegenheit. Das Urteil bezieht sich zwar auf einen Einzelfall, könnte aber sehr wohl für künftige Entscheide, die ähnlich gelagert sind, herangezogen werden.
Lange Verfahrensdauer beim Staatsrat gerügt
Wenige Tage nach der Abschussverfügung am 14. Juni gelangten der WWF Schweiz und Pro Natura am 17. Juni mit dem Begehren an die Regierung, die Abschussverfügung aufzuheben, der Verfügung per sofort die entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und die Wildhüter, die mit der Wolfsjagd im Augstbord-Gebiet beschäftigt seien, zurückzuziehen. In der Beschwerde stellten sie aufgrund einer vermuteten Rudelbildung in der Augstbord-Region die Kompetenz des Kantons in Frage. Rudelregulation falle laut Jagdgesetz in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Am 24. Juni gelangten die Umweltverbände mit einer Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde ans Walliser Kantonsgericht und rügten die lange Verfahrensdauer beim Staatsrat. Mit Entscheid vom 4. Juli wies der Walliser Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beschwerde gegen die Abschussbewilligung als solche ist bisher vom Staatsrat noch nicht behandelt worden. Den Entscheid des Staatsrats vom 4. Juli fochten die Beschwerdeführer am 18. Juli beim Kantonsgericht ebenfalls an.
Rechtsverweigerung verneint und aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen
Mit Entscheid vom 23. August 2016 hat das Walliser Kantonsgericht die beiden Beschwerden der Umweltverbände abgewiesen. Die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde begründete das Gericht insbesondere damit, dass die an ein solches Rechtsmittel gestellte Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Gleichzeitig stellte das Kantonsgericht fest, dass die von den Vorinstanzen entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt sei. Auf die Rüge der Beschwerdeführer, dass in der Augstbord-Region ein Rudel vermutet und somit der Bund für die Abschussverfügung zuständig sei, trat das Gericht nicht ein, weil die Argumentation der Beschwerdeführer auf blossen Vermutungen beruhe und bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Augstbord-Region kein Wolfsrudel bzw. keine Jungwölfe nachgewiesen worden seien.
Kein Ermessens-Missbrauch der Regierung
In seinen Erwägungen anerkennt das Kantonsgericht wohl das Interesse der Umweltverbände am Wolfsschutz, stellt aber gleichzeitig fest, dass in Anbetracht der grossen Schäden, welche die Wölfe zum Zeitpunkt des Entscheids in der Augstbord-Region bereits angerichtet hatten und der erheblichen Gefährdung von weiteren Nutztieren das Interesse am Abschuss entsprechend gross sei. Die Walliser Regierung habe ihr Ermessen, das sie bei der in Frage stehenden Interessenabwägung besitzt, nicht überschritten, wenn sie die von den Umweltverbänden verlangte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte.
Das Kantonsgericht trug auch dem Umstand Rechnung, dass die Abschussbewilligung eines einzelnen Wolfs erst nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 9bis der eidgenössischen Jagdschutzverordnung) erteilt werde, dass sie nur innerhalb eines räumlich begrenzten Perimeters, nur auf geschütztem Gebiet und lediglich während 60 Tagen gültig sei. Um weitere Schäden zu verhindern, sei es wichtig und dringlich, dass der Erlass sofort vollstreckbar sei. Die Verhinderung einer Vollstreckung durch Rechtsmittel mit lange dauernden Verfahren und die damit einhergehende Verunmöglichung eines vorgesehenen Abschusses sei nicht im Sinne der Gesetzgebung, um schadenstiftende Wildtiere aus der Wildbahn zu nehmen und um so weiteren Schaden zu verhindern.
Gerissene Nutztiere bringen nicht nur wirtschaftliche Nachteile
In der Frage der Interessenabwägung halten die Richter auch fest, dass gerissene Nutztiere entgegen der Ansicht der Umweltverbände für die Nutztierhalter nicht bloss zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Schafe und Ziegen würden nicht bloss Wolle, Fleisch, Milch usw. liefern, sondern es komme ihnen auch eine grosse Bedeutung bei der Alpbestossung und damit der Landschaftspflege zu. Würden diese oft schwer zugänglichen Alpen nicht mehr geweidet, seien diese zur Vergandung verurteilt.
Gleichzeitig hält das Urteil fest, dass der Abschuss eines einzelnen schadenstiftenden Wolfes keine grundsätzliche Schädigung der Wolfspopulation in der Schweiz darstelle. In Anbetracht der Wolfspopulation der Süd- und Westalpen mit rund 1200 Wölfen im benachbarten Italien und Frankreich sei die Argumentation, dass durch einzelne Wolfsabschüsse in der Schweiz die Population gefährdet werde, nicht ersichtlich.
Ob das Kantonsgerichtsurteil von den Beschwerdeführern innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen wird, steht zurzeit noch offen.
zen
Artikel
Kommentare
Milena - ↑36↓4
Und es gingen ihnen die Augen auf !!!
antworten
Didi - ↑8↓76
Selber schuld , ihr hättet die Chance gehabt abzudrücken, nur dazu müsste man den Wolf auch finden, hehehehe ihr armen , tja der Wolf soll ja scheu vor Menschen sein, grins
antworten
Piero - ↑76↓11
Wer bezahlt das ganze Juristenfutter und die gescheiterte Jagd auf den Wolf ? Wir Steuerzahler, wer sonst. Es braucht keine Grossraubtiere und Hunde, die sie schützen sollen und dabei die Berggänger und Wanderer belästigen. .
antworten
Peter - ↑25↓77
Bravo. Der richtige Weg für eine Schweiz ohne Wallis.
antworten
Iron Maiden - ↑26↓7
Wenn schon dann bitte richtig; Wallis ohne Schweiz! Schliesslich weiss doch jeder, dass 1815 die Schweiz dem Wallis beigetreten ist...
Diego - ↑128↓17
Bravo!
Der richtige Weg für ein Wallis ohne Grossraubtiere!
antworten