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Bei Bergbahnen gilt neu die 0,5-Promille-Grenze

Bei den Bergbahnen Hohsaas gilt ein striktes Alkoholverbot.
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Bei den Bergbahnen Hohsaas gilt ein striktes Alkoholverbot.
Foto: RZ-Archiv

Quelle: RZ 0

Wer bei einer Bergbahn im sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet, darf neu keinen Promillewert über 0,5 mehr haben.

Der Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch eine entsprechende Revision der Seilbahnverordnung verabschiedet. Die Promille-Grenze gilt für alle Personen, die sicherheitsrelevante Aufgaben haben. «Darunter fallen zum Beispiel Mitarbeiter, die für das Führen und Überwachen von Kabinen zuständig sind», sagt Florence Pictet, Mediensprecherin beim Bundesamt für Verkehr. «Hinzu kommen Personen, die für das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen oder Unfällen verantwortlich sind, die das Aus- und Einsteigen der Passagiere überwachen oder die bei allfälligen Bergungen zum Einsatz kommen.» Nicht betroffen von der Promille-Grenze sind hingegen Schalterangestellte oder Mitarbeiter in der Administration.

Rechtsgrundlage schaffen

Ganz neu ist die Regelung nicht. «Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Aufgaben bei Bergbahnen innehaben mussten immer schon dienstfähig sein», sagt Florence Pictet. «Allerdings fehlte bis jetzt die Definition, was ‹dienstfähig› bedeutet. Durch die Revision der Verordnung wissen nun alle, wie viel sie trinken dürfen, damit die Dienstfähigkeit gewährleistet ist.»

Bergbahnen dürfen strenger sein

Gestützt auf die Rückmeldungen während der Anhörung zur neuen Verordnung hat der Bundesrat darauf verzichtet, eine Promille-Grenze von 0,1 einzuführen, die Regierung orientierte sich an den Vorgaben für den Strassenverkehr. Allerdings steht es den Bergbahnen frei, eigene, strengere Vorschriften zu erlassen. Bei den Bergbahnen Hohsaas beispielsweise verfolgt man eine 0,0-Promille-Politik, wie Direktor Hans Beeri erklärt. «Wir tolerieren keinen Alkohol am Arbeitsplatz», sagt er. Systematisch kontrolliert wird das Personal nicht, «die Kontolle durch das soziale Umfeld von Arbeitskollegen und Kunden genügt», so Beeri. «Sollten wir aber Hinweise darauf erhalten, dass eine angestellte Person Alkohol bei oder vor der Arbeit konsumiert, so werden wir das direkte Gespräch mit der Person suchen und sie darauf hinweisen, dass wir ein solches Verhalten nicht tolerieren können.»

Martin Meul

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