Inden | Reglement zur Nutzung der Flur- und Forstrassen in der Kritik

Sonderbewilligungen für Flur- und Forststrassen sorgen für Unmut

Ohne Sonderbewilligung ist bei Flur- und Forststrassen in Inden wie hier im Gebiet Zabonet vor dem Fahrverbot Endstation.
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Ohne Sonderbewilligung ist bei Flur- und Forststrassen in Inden wie hier im Gebiet Zabonet vor dem Fahrverbot Endstation.
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Die Nutzung der Flur- und Forststrassen sorgt für Diskussionsstoff. Das Problem: Seit diesem Sommer zahlen die Eigentümer für die Zufahrt zu ihren Hütten eine Gebühr für eine nichtübertragbare Sonderbewilligung. Jetzt meldet sich eine Deutschschweizer Familie zu Wort.

«Wir kommen schon seit Jahren ins Wallis in die Ferien und verbringen einen grossen Teil unserer Zeit in unserer Alphütte oberhalb von Inden, wo ich bereits als Kind meine Ferienzeit bei meinen Grosseltern verbrachte», sagt Christine Kaufmann. Mit Wandertouren im Wallis, dem Baden im nahe gelegenen Leukerbad sowie Skifahren oder Schlitteln auf der Torrent nehmen sie die touristischen Angebote regelmässig in Anspruch. Ein neues Reglement zur Benutzung der Flur- und Forststrassen, das die Gemeinde Ende letzten Jahres hat homologieren lassen, stösst ­indes auf Unverständnis. «Dass wir nebst den Steuern für die Alphütte, der Abfallgebühr und der pauschalen Kurtaxe nun auch noch pro Fahrzeug jährlich eine Benutzungsgebühr von 50 Franken bezahlen sollen, ist uns sauer aufgestossen», sagt Kaufmann. Da die Sonderbewilligung nicht übertragbar ist und für jedes Fahrzeug eine eigene Bewilligung eingeholt werden muss, ­läppert sich für die Grossfamilie mit drei erwachsenen Kindern jährlich eine Gebühr von bis zu 200 Franken zusammen.

Sonderbewilligung nicht übertragbar

Dass die Kosten für eine Sonderbewilligung ein Streitpunkt sein könnten, wird von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt. Trotzdem: «Von ­Gesetzes wegen dürfen wir die Bewilligung nicht kostenlos abgeben», sagt Marianne Müller, ­Gemeindepräsidentin von Inden. Schaue man die Jahresrechnung der Gemeinde an, so stelle man fest, dass die Aufwendungen im Strassenunterhalt auch niemals durch die Einnahmen der ausgestellten Sonderbewilligungen an die Eigentümer gedeckt werden könnten, so Müller weiter. «Mit dem Reglement und den Bedingungen zur Erteilung einer Bewilligung wollen wir den Eigentümern von Alphütten keine Steine in den Weg legen. Nichtsdestotrotz sind wir gesetzlich verpflichtet, dass wir pro Fahrzeug eine ­Gebühr verlangen. Damit decken wir höchstens die ­administrativen Kosten, wie die Rechnungs­stellung und die Meldung der zugelassenen Kontrollschilder an die Polizei», relativiert Müller. Für die Kontrolle zuständig ist die Gemeindepolizei. «Sie erfasst jedes parkierte Auto einzeln elektronisch und überprüft anhand der Kontrollschildernummer, welche Bewilligung vorliegt», sagt Müller. Geht es indes um die Vermietung von Alphütten an neue Feriengäste, so hat die ­Gemeinde bereits einen Lösungsansatz parat. «Wer als Einwohner von Inden sein Chalet in den betroffenen Gebieten weitervermieten will, dem steht grundsätzlich ein Gratisparkplatz beim ­alten Bahnhof zur Verfügung», erklärt Müller. So sei es möglich, dass der Feriengast sich mit dem Eigentümer dort treffen und sein Gepäck für den Transport zur Alphütte in das bewilligte Fahrzeug umladen könne, so Müller. Dass die Parkbewilligung im Gegensatz zur Sonderbewilligung übertragbar ist, ist für die Familie Kaufmann indes kein Trost. «Wir haben absolutes Verständnis, dass die Gemeinde den Unterhalt für die Forst- und Flurstrassen sicherstellen will und dazu eine Gebühr erhebt. Da wir unsere Alphütte innerhalb der Familie jeweils abwechslungsweise nutzen und nicht anderweitig vermieten, finden wir es jedoch schade, dass die Sonderbewilligung nicht übertragbar ist», hofft Kaufmann weiterhin auf eine familienfreundliche Lösung.

Thomas Allet

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