Justiz | Verurteilter soll selbst keine Gewalt angewendet haben

Bedingte Geldstrafe nach Marsch mit Visper Eishockey-Ultras

Nach einem Spiel des EHC Visp gegen den SC Langenthal im Dezember 2014 kam es zwischen den Visper Ultras, den Langenthal-Anhängern und der Polizei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Nun wurde ein Fan der Visper verurteilt.
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Nach einem Spiel des EHC Visp gegen den SC Langenthal im Dezember 2014 kam es zwischen den Visper Ultras, den Langenthal-Anhängern und der Polizei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Nun wurde ein Fan der Visper verurteilt.
Foto: Symbolbild WB

Quelle: SDA 0

Ein Anhänger des EHC Visp ist vom Obergericht Bern zu Recht wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der junge Mann war nach einem Match gegen den SC Langenthal mit den Ultras seines Clubs zum Bahnhof marschiert. Der Walliser beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch. Das Berner Obergericht hatte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 130 Franken verurteilt. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hatte den Tagessatz noch auf 40 Franken festgesetzt. Weil der junge Mann unterdessen seine Lehre abgeschlossen hat, durfte die Höhe des Tagessatzes gemäss Bundesgericht erhöht werden.

Provokante Gesänge und Hitlergruss

Die Argumente des Wallisers lässt das Bundesgericht nicht gelten. Es erachtet den Sachverhalt als korrekt festgestellt. So schloss sich der junge Mann im Dezember 2014 bereits vor dem Spiel den Visper Ultras an. Während des Matchs sang er die provokativen Gesänge mit und machte wie andere Fans den Hitlergruss, wie das Bundesgericht schreibt.

Nach dem Spiel kam es zwischen den Visper Ultras, den Anhängern des SC Langenthal und der Polizei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Der Verurteilte soll selbst keine Gewalt angewendet haben. Aber er habe sich solidarisiert mit den Ultras.

Entgegen seinen Aussagen geht das Bundesgericht davon aus, dass er sich von der Gruppe hätte entfernen können, um alleine zum Bahnhof zu gelangen. Da er keine Fan-Kleidung getragen habe, wäre er nicht aufgefallen. (Urteil 6B_630/2018 vom 08.03.2019)

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