Umwelt | Zwei Drittel der Wasserfassungen noch immer nicht saniert

Arger Rückstand im Wallis

In Emosson wuchtet sich eine 180 Meter hohe Staumauer in die Höhe, sie nutzt die Wasser von Barberine.
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In Emosson wuchtet sich eine 180 Meter hohe Staumauer in die Höhe, sie nutzt die Wasser von Barberine.
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch 30.06.15 0
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Der Kanton Wallis weist wie die meisten Kantone einen grossen Rückstand bei der gesetzlichen Vorgabe zur Sanierung von Wasserentnahmen unterhalb von Wasserkraftwerken auf. Lediglich 77 von 214 Sanierungsfällen sind bis anhin abgeschlossen worden.

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Nur mit ausreichendem Restwasser können Gewässer ihre vielfältigen, natürlichen Funktionen erfüllen. Gemäss Gewässerschutzgesetz hätten die Kantone bis Ende 2012 alle Restwasserstrecken unterhalb von Wasserentnahmen, die vor 1992 bewilligt wurden, sanieren müssen.

Die meisten Kantone sind jedoch weiterhin stark im Rückstand. Lediglich sechs haben bis heute die gesetzlichen Vorgaben aus dem Jahr 1992 vollständig umgesetzt. Zahlreiche Kantone melden weitere Verzögerungen an.

Die Umfrage des BAFU zum Stand der Restwassersanierungen Ende 2014 zeigt Folgendes: Als einzige haben Basel-Landschaft und Genf die Sanierungen innerhalb der gesetzlichen Frist bis Ende 2012 abgeschlossen. Solothurn und Uri taten dies bis Ende 2014.

Am stärksten im Verzug sind Freiburg, Zürich, Appenzell-Ausserrhoden, Luzern, Wallis, Basel-Stadt und Jura. In diesen Kantonen sind weniger als 60 Prozent der Restwasserstrecken saniert. Im Wallis gelten von 262 Wasserentnahmen bei Kraftwerken 214 als sanierungspflichtig. Lediglich bei 77 (36%) ist bis anhin eine Sanierung abgeschlossen worden.

Etwas weniger starke Verzögerungen weisen die Kantone Aargau, Tessin, Waadt, Zug, Bern, Graubünden, Nidwalden und Thurgau aus. Sie haben zwischen 60 und 90 Prozent der Sanierungen durchgeführt. In den Kantonen Glarus, Obwalden, St. Gallen und Schwyz sind über 90 Prozent der Restwasserstrecken saniert.Neuenburg hat an der Umfrage, wie bereits an der letzten, nicht teilgenommen.

Ausreichendes Restwasser unterhalb von Wasserkraftwerken ist nötig, um die vielfältigen natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten: Sei es als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Landschaftselement oder zur Speisung von Grundwasser. Drei Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Frist (siehe Kasten) sind erst zwei Drittel der Fassungen von Wasserkraftwerken saniert. Es stehen immer noch 350 von 1000 notwendigen Sanierungen aus.

Dies geht aus einer Umfrage des Bundesamts für Umwelt BAFU bei den Kantonen hervor, die für die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes zuständig sind. Obwohl das Gesetz ein stufenweises Vorgehen (Erfassung der Wasserentnahmen, Festlegung der zu sanierenden Fassungen etc.) und einen langen Zeithorizont von 20 Jahren zur Umsetzung vorsah, nahmen die Kantone die Aufgabe nur zögerlich an die Hand. Im Interesse der Fliessgewässer und der davon abhängenden Lebensräume und -gemeinschaften fordert der Bund die zuständigen Behörden immer wieder auf, die Sanierungen rasch möglichst abzuschliessen.

Die Umfrage zeigt auch, dass viele Kantone bei der Erhebung Ende 2012 den voraussichtlichen Abschluss ihrer Restwassersanierungen zu optimistisch beurteilten. Jetzt planen die Kantone, dass sie bis Ende 2017 95 Prozent der Sanierungen abgeschlossen haben.

pd / zen
30. Juni 2015, 10:35
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Sanierung im wirtschaftlich tragbaren Rahmen

Seit 1992 müssen unterhalb von Wasserentnahmen insbesondere zur Nutzung der Wasserkraft ausreichend Restwassermengen im Bett belassen werden. Für die älteren Entnahmen, die vor 1992 bewilligt worden sind, gilt diese Bestimmung erst, wenn die entsprechende Konzession erneuert wird. In der Zwischenzeit müssen die bestehenden Restwasserstrecken saniert werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist. Welche Restwassermenge angemessen ist, bestimmen die Kantone für jedes Gewässer und jeden Entnahmeort separat. In einer wirtschaftlichen Beurteilung klären sie ab, wie eine Sanierung die Produktion beeinflusst und wie sie sich auf Kosten und Ertrag auswirkt. Die Frist für den Abschluss der Restwassersanierungen wurde im Gewässerschutzgesetz auf Ende 2012 festgesetzt.

Für den Vollzug der Sanierungen sind die Kantone zuständig. Sie erfüllen diese Aufgabe auf eigene Kosten. Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) beteiligt sich der Bund an den Kosten für weitergehende Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Landschaften und Biotopen. (Quelle: Bafu)

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