Grosser Rat | Änderungen im Zivilgesetzbuch

Fussfesseln für potenzielle Gewalttäter

Richter sollen künftig das Anbringen von elektronischen Fussfesseln anordnen können.
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Richter sollen künftig das Anbringen von elektronischen Fussfesseln anordnen können.
Foto: zvg

Quelle: 1815.ch /wek 10.12.19 0
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Niemand soll gegen seinen Willen als Beistand einer Person ernannt werden können. Zudem will das Parlament Lockerungen im Adoptionsrechts annehmen. Und Richter sollen künftig bei potenziell gewaltbereiten Tätern das Tragen von elektronischen Fussfesseln anordnen können.

Diese Beschlüsse wird das Kantonsparlament im Rahmen der Änderungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschliessen. Im Saal herrschte heute Einigkeit, keine der Fraktionen hat Eintreten auf die Gesetzesänderungen bekämpft.

Lockerung des Adoptionsrechts

Die Änderungen sind notwendig geworden, um die kantonale Rechtgebung an die aktuelle Bundesgesetzes anzupassen. So hat die Bundesversammlung bereits am 29. September 2017 eine Gesetzesänderung angenommen, die darauf abzielt, dass niemand gegen seinen Willen zum Beistand ernannt werden kann. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, die sich mit der Ernennung einer Person gegen ihren Willen befassen, müssen daher aufgehoben werden. Das gleiche gilt beim Adoptionsrecht. Am 17. Juni 2016 hatte das Bundesparlament eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs verabschiedet, mit der die Bedingungen für die Adoption und die Bestimmungen über das Adoptionsgeheimnis gelockert werden. Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und nach ihm suchen oder Informationen über es einholen möchten, können seine personenbezogenen Daten einholen, wenn es seine Zustimmung gegeben hat, sobald es volljährig geworden ist. Auch ein minderjähriges Kind kann der Weitergabe seiner Daten zustimmen, wenn es urteilsfähig ist und seine Adoptiveltern damit einverstanden sind. Das Kind kann auch Informationen über seine Geschwister erhalten, wenn diese volljährig sind und ihre Zustimmung erteilt haben.

Elektronische Überwachung bei Rayonverboten

Am 14. Dezember 2018 wurde das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen mit mehreren zivilrechtlichen Änderungen verabschiedet. Der neue Artikel sieht vor, dass der Richter bei gewaltbereiten Personen – sofern das der Zivilkläger verlang - das Tragen einer elektronischen Fussfessel anordnen kann, damit dieser jederzeit lokalisiert werden kann. Die Fussfesseln dienen der Überwachung von Personen, die in einem Zivilprozess mit Annäherungs- und Rayonverboten belegt worden sind. Diese Massnahme ist auch für Häftlinge am Ende ihres Strafvollzugs angemessen, deren Rückfallrisiko von Psychologen als sehr gering beurteilt wird. Diese Fussfesseln eignen sich aber auf keinen Fall für gefährliche Straftäter. Das Tragen einer elektronischen Fussfessel kann aber auch für eine Person angeordnet werden, die nicht strafrechtlich verurteilt wurde. Im ganzen Kanton werden jährlich rund 50 Personen mit Annäherungs- und Rayonverboten belegt. Nur in fünf bis zehn Fällen, den gravierendsten, ist das Tragen einer Fussfessel erforderlich, so Staatsrat Frédéric Favre.

10. Dezember 2019, 15:35
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