Albinen | Verwandtschaftliche Beziehung ohne Folgen

Albinen nutzt gesetzliches Schlupfloch

Albinen: Trotz Verwandtschaftsbeziehung liegt keine Unvereinbarkeit vor.
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Albinen: Trotz Verwandtschaftsbeziehung liegt keine Unvereinbarkeit vor.
Foto: Leukerbad Tourismus

Quelle: RZ 0

Die Besetzung von vakanten Posten in Behörden scheint für kleine Gemeinden ein Spagat zu sein. Ein gesetzliches Schlupfloch könnte dieses Problem lösen, wie das Beispiel Albinen zeigt.

Rückblick: Die Gemeinde Albinen geriet in der laufenden Amtsperiode in den Fokus der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA). Die amtierende Vizepräsidentin waltete gleichzeitig als Gemeindeschreiberin, was gegen das Gesetz der Unvereinbarkeit verstiess (RZ berichtete). In der Folge kam es zu einer Neubesetzung des Postens des Gemeindeschreibers, bei dessen Wahl ein Gemeinderatsmitglied in den Ausstand trat. Der Grund: «Sein Bruder war unter den Kandidaten», erklärt Beat Jost, ­Gemeindepräsident von Albinen. Als gebranntes Kind ging die Gemeinde auf Nummer sicher und wandte sich im Vorfeld an die kantonale Behörde.

Kanton gibt grünes Licht

Wie damals schien bei der Besetzung des Gemeindeschreibers das Unvereinbarkeits­gesetz den Albinern erneut einen Strich durch die Rechnung zu machen. «Das Gesetz sieht vor, dass die Verwandten bis zum dritten Grad der vollamtlichen Ratsmitglieder oder des Präsidenten nicht die Funktion des Gemeindeschreibers ausüben können», so Maurice Chevrier, Dienstchef der DIKA. Im Falle von Albinen bedeutet dies: Der neu eingesetzte Gemeindeschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn sein Bruder als vollamtlicher Gemeinderat eingesetzt ist. «Da es sich in Albinen um ein nebenamtliches Ratsmitglied handelt, liegt indes keine Unvereinbarkeit vor», gibt Chevrier den Albinern grünes Licht. Auch der Gemeindepräsident bestätigt diese Tatsache. Trotz der verwandtschaftlichen Nähe schliesst Jost zudem eine Befangenheit oder einen Interessenskonflikt aus, da der Gemeindeschreiber bei gemeindepolitischen Geschäften keine Entscheidungs- und Abstimmungsbefugnisse habe.

Chancen auch für andere

Als vollamtlicher Gemeinderat gilt, wer sich die ganze Zeit für sein Amt einsetzt. Sobald jemand einem anderen Beruf nachgeht oder in einem Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung sitzt, amtet er als nebenamtlicher Gemeinderat. Dieses gesetzliche Schlupfloch, das Albinen für sich bei der Besetzung des Gemeindeschreibers nutzt, könnte somit auch für andere Gemeinden zur Lösung werden. Denn: «Es gibt keine Walliser Gemeinde, in der die Mitglieder des Gemeinderats ihre Funktionen hauptberuflich ausüben. In allen Gemeinden arbeiten die Gemeinderäte in Teilzeit» so Pierre Jacquod, Jurist bei der DIKA.

Thomas Allet

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