Steuern | Neue Regelungen seit dem 1.1.2019

Mehr Spielraum für Gewinner bei der Steuer

Für die Steuererklärung 2018 gelten noch die alten Regelungen.
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Für die Steuererklärung 2018 gelten noch die alten Regelungen.
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Seit dem 1. Januar 2019 sind verschiedene neue Regelungen rund um Gewinne bei den Steuern in Kraft. Marco Zeiter von der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner erklärt, was sich geändert hat und was es grundsätzlich bei der Angabe von Gewinnen bei der Steuer zu beachten gilt.

Seit diesem Jahr müssen Gewinnerinnen und Gewinner den Fiskus deutlich weniger stark an ihrem Glück beteiligen als bisher. Denn gerade bei der direkten Bundessteuer wurden die Regelungen bei Gewinnen aus Lotterien oder beim Jackpot im Casino deutlich gelockert. So sind Gewinne in inländischen Casinos grundsätzlich steuerfrei. Gleiches gilt auch für Kleinspiele, also solche, bei denen Einsatz und Gewinne eher gering sind.

Freibetrag von einer Million

Bei Online-Casinospielen und Grossspielen, zum Beispiel Lotterien, Sportwetten und Automaten-Geschicklichkeitsspielen, müssen dem Bund erst ab Gewinnen von einer Million Franken Steuern entrichtet werden. «Bei Gewinnen bis zur Millionengrenze kommt der sogenannte Freibetrag zur Anwendung», sagt Marco Zeiter. «Wenn ich also 1,1 Millionen Franken im Lotto gewinne, so werden nur 100 000 Franken besteuert.» Von dem zu versteuernden Betrag werden vom Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen. «Der Steuerpflichtige deklariert seinen Gewinn anschliessend in der ordentlichen Steuererklärung und erhält im Anschluss die 35 Prozent gutgeschrieben», erklärt Marco Zeiter. «Diese Gutschrift wird mit dem Steuerbetrag verrechnet.»

Gleicher Spielraum beim Kanton

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden diese Regeln aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes ebenfalls zur Anwendung kommen. Gewinne aus Kleinspielen, welche mit einer Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde durchgeführt werden, dazu gehören zum Beispiel Tombolas von Vereinen und so weiter, unterliegen nicht der Steuerpflicht. «Gewinne aus Kleinspielen, unabhängig ob Bar- oder Naturalgewinne, welche ohne Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde durchgeführt werden, unterliegen hingegen vollumfänglich der Steuerpflicht», sagt Marco Zeiter. «Eine Freigrenze kommt hier nicht zur Anwendung. Der Veranstalter steht darum in der Pflicht, die Verrechnungssteuer von 35 Prozent abzuziehen und der Behörde zu entrichten.» Der Gewinner erhält die Verrechnungssteuer von 35 Prozent anschliessend retour, wenn er den Gewinn in seiner Steuererklärung ordentlich deklariert. Gewinnt man zum Beispiel bei einer Verlosungsaktion einer Tankstelle, wobei die Teilnahme an einen Einkauf gekoppelt ist, so sind Gewinne bis 1000 Franken von der Steuer befreit. Ist die Teilnahme ohne Kauf von Waren zustande gekommen, so sind alle Gewinne steuerfrei. «Gewinne bei Spielen im Ausland sind vollumfänglich steuerbar», betont der Leiter des Walliser Sitzes der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner. Und noch etwas gilt es zu beachten: Für die aktuelle Steuererklärung gelten noch die alten Bestimmungen, die neuen kommen erst bei der Steuererklärung 2019 zum Tragen. Das heisst, dass wer im letzten Jahr im Lotto gewonnen hat, den Gewinn auf Stufe Bund noch ordentlich besteuern muss.

Martin Meul

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