Justiz | Kleber und Plakate mit rassistischem Inhalt angebracht

Nicht mit der Rassismusstrafnorm sanktionierbar

Zwei Personen wurden nach Vorfällen im Oberwallis vom Kantonsgericht von den Vorwürfen der Verletzung der Rassismusstrafnorm freigesprochen.
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Zwei Personen wurden nach Vorfällen im Oberwallis vom Kantonsgericht von den Vorwürfen der Verletzung der Rassismusstrafnorm freigesprochen.
Foto: Archivbild Walliser Bote

Quelle: 1815.ch 25.10.19 0
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Das Kantonsgericht hat zwei Personen mehrheitlich von den Vorwürfen der Verletzung der Rassismusstrafnorm und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen.

Es geschah im März 2016: Zwei Personen sollen laut Anklage in besagter Nacht in Brig, Glis und Naters 27 Plakate plus diverse rote Kleber mit rassistischem Inhalt angebracht haben. Videoaufnahmen belegen, wie die Beschuldigten gemeinsam mit einer unbekannten Drittperson bei der Rampe zum Sebastiansplatz an einer Bushaltestelle ein Plakat mit undefinierbarem Inhalt fixieren. Das Kantonsgericht hat die beiden Personen nun mehrheitlich von den Vorwürfen der Verletzung der Rassismusstrafnorm und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen.

Der Fall birgt gemäss Schreiben des Kantonsgerichts, was den zu beweisenden Sachverhalt betrifft, verschiedene Probleme: Die roten Kleber sind laut Strafanzeigen nicht in der gleichen Nacht fixiert worden wie die Plakate. Unter anderem zweifelt das Kantonsgericht aufgrund des engen Zeitfensters, welches für die Tatbegehung bestanden hat, dass sämtliche Affichen nur von den gefilmten Personen und nicht im Rahmen einer koordinierten Aktion durch weitere Drittpersonen fixiert worden sind. Zudem würden die Akten keine Originalplakate, aber wenige Fotografien von Überresten der entfernten Plakate, enthalten.

Die Plakate wenden sich, soweit deren Inhalt überhaupt bekannt sei, gegen eine «Asylflut». Fotos von Menschen seien darauf abgebildet, wobei deren Rasse oder Ethnie nicht eingegrenzt werden könne. Die Affichen richten sich gemäss Kantonsgericht im vorliegenden Fall somit nicht gegen eine konkrete Ethnie, Rasse oder Religion, sondern gegen den rechtlichen Status Asyl. Solche Äusserungen sind nicht mit der Rassismusstrafnorm sanktionierbar. Aufgrund der Videoaufnahme beim Sebastiansplatz bleibe einzig eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung.

25. Oktober 2019, 11:07
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